Hib: Energiepreispauschale

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2023, I. Quartal - Modul 2

Schaubild

Termine Modul 2:
Mittwoch,     22.03.2023, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     11.04.2023, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,     14.04.2023, 09.00 - 13.00 Uhr

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Hib: Energiepreispauschale

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

im Rahmen der Gewährung der steuerpflichtigen Energiepreispauschale hat das BMF eine parlamentarische Frage beantwortet (BT-Drs. vom 27.01.2023, 20/5426, Abgeordneter Albert Stegemann (CDU/CSU), S. 26 f).

Frage

Wie erklärt die Bundesregierung ihre Entscheidung, dass Beschäftigte in einem ruhenden Beschäftigungsverhältnis keine Energiepreispauschale erhalten (und auch nicht auf anderem Wege geltend machen können), obwohl ein ruhendes Arbeitsverhältnis – z. B. im Rahmen einer Elternzeit – gerade bedeuten kann, dass Betroffene finanzielle Hilfen durchaus benötigen?

Antwort

Die Energiepreispauschale (EPP) soll den gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen Rechnung tragen. Sie wird einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen einmalig in Höhe von 300 Euro brutto als staatliche Leistung gewährt (§§ 112 ff. des Einkommensteuergesetzes – EStG). Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer sind zum einen unbeschränkt Steuerpflichtige, denen an mindestens einem Tag im Veranlagungszeitraum 2022 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG (Gehälter, Löhne und andere Bezüge aus einer aktiven Beschäftigung) zugeflossen sind.

Zu den begünstigten Einnahmen zählen aber auch Lohnersatzleistungen im Sinne des § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG (z. B. Elterngeld). Es wird insoweit auf II. Nummer 2 des FAQ-Katalogs des Bundesministeriums der Finanzen zur EPP verwiesen (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html).

FAQ

Anspruchsberechtigt sind u. a. nachfolgende Personen

  • Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten,
  • Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,
  • kurzfristig und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs (pauschale Lohnsteuer oder individuelle Lohnsteuer),
  • Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit,
  • Personen, die ein Wertguthaben bei der DRV Bund entsparen,
  • Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG),
  • Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z. B. nach § 20 Mutterschutzgesetz MuSchG ),
  • im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler und Grenzgänger,
  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z. B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer),
  • Werkstudenten und Studenten sowie nichtstudentische Personen im entgeltlichen Praktikum,
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind,
  • Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen ([Saison]Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Transferkurzarbeitergeld etc.); siehe § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (nicht anspruchsberechtigt sind Empfänger von Arbeitslosengeld I, weil kein Dienstverhältnis besteht).


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann