Hib: EU-Taxameter und Wegstreckenzähler

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Hib: EU-Taxameter und Wegstreckenzähler

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

nicht nur der April 2021 schlägt seine Kapriolen, sondern auch das Thema „Elektronische Kasse“ und „Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung“. Nun ist es wieder präsent. Das Bundesfinanzministerium hat eine „Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung“ (ÄndVoKassenSichV vom 22.03.2021) als Referentenentwurf auf den Weg gebracht. Wir werden über Einzelheiten und Entwicklungen berichten. Beginnen wir heute mit den „EU-Taxametern“ und „Wegstreckenzählern“.

Den Referentenentwurf finden Sie hier als Download:
Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (bundesfinanzministerium.de)


Hintergrund
In der Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung vom 26.09.2017, BGBl. I 2017, 3515) wurde eine Evaluierung der Regelungen der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) vorgesehen. Im Rahmen der Evaluierung sollte geprüft werden, ob der Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung zu erweitern ist.

Problem
Fachlich notwendiger Anpassungsbedarf hat sich ergeben, da auch bei (i) EU-Taxametern und (ii) Wegstreckenzählern digitale Grundaufzeichnungen (a) unerkannt gelöscht oder (b) geändert werden können.

Ziel
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sollen daher in den Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung aufgenommen werden. Damit müssen zukünftig auch EU-Taxameter und Wegstreckenzähler die Anforderungen (§ 146a AO) erfüllen, d. h. die durch die EU-Taxameter und Wegstreckenzähler erzeugten digitalen Grundaufzeichnungen müssen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt werden.

Umsetzung
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sind technisch mit elektronischen oder computergestützten Kassensystemen und Registrierkassen nicht vergleichbar, so dass die technischen Anforderungen an EU-Taxameter und Wegstreckenzähler festgelegt werden (§§ 6a, 6b KassenSichV).

Zeitliche Anwendung
Bei der zeitlichen Anwendung ist derzeit zwischen (i) EU-Taxametern und (ii) Wegstreckenzählern zu unterscheiden. (i) Die EU-Taxameter müssen die TSE ab dem 01.01.2024 (wohl) vorweisen (Art. 3 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 ÄndVoKassenSichV). (ii) Für Wegstreckenzähler finden diese erst dann Anwendung, wenn mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen Wegstreckenzähler am Markt anbieten, die über eine geeignete digitale Schnittstelle verfügen und eine Konformitätsbewertungsstelle feststellt, dass die Wegstreckenzähler (§§ 13, 14 Mess- und Eichgesetz) konform mit den Anforderungen dieses Gesetzes sind (Art. 3 Abs. 3 i. V. m. Art. 1 ÄndVoKassenSichV).


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StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer