hib: Weitere Fristverlängerungen für Steuererklärungen und offenzulegenden Bilanzen

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SPEZIALDIALOG: Reform des Statusfeststellungsverfahrens

Schaubild

Nahezu unbemerkt hat der Gesetzgeber das in § 7a SGB IV normierte Statusfeststellungsverfahrensrecht geändert. Die bahnbrechenden Neuregelungen greifen ab dem 1. April 2022. Zwar sind Steuerberater in dem Verfahren vor der Clearingstelle nach umstrittener Auffassung des BSG nicht vertretungsberechtigt. Dennoch können sie haften, wenn sie im Zusammenhang mit der Frage des sozialversicherungsrechtlichen Status einer Erwerbsperson falsche Auskünfte erteilen oder ihren Hinweispflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen. Im Übrigen ist es gängige Praxis, dass Steuerberater und deren Mitarbeiter ihre Mandanten trotz des Vertretungsverbotes mittelbar im Vorfeld (z. B. beim Ausfüllen der Formulare) und auch bei der Durchführung des Verfahrens (z. B. bei der Anfertigung von Stellungnahmen) unterstützen. Angesichts dessen kommen Steuerberater nicht umher, sich mit den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen zu befassen. Dies gilt umso mehr, weil der zukünftige § 7a SGB IV die Entscheidungskompetenzen der Sozialversicherungsträger untereinander neu ordnet und weitere wichtige Möglichkeiten zur Statusklärung schafft, die es bisher noch nicht gab. All das müssen Steuerberater zwingend in ihre Überlegungen und bei der Beratung ihrer Mandanten aufnehmen.

Im Seminar erfahren die Teilnehmer alles Wissenswerte über die bevorstehende Gesetzesänderung. Wertvolle Tipps und Tricks zur optimalen (Status-) Beratung der Mandanten runden die Veranstaltung ab.

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Termine:
Mittwoch, 02.02.2022, 09:00 – 10:30 Uhr

Zur Buchung


hib: Weitere Fristverlängerungen für Steuererklärungen und offenzulegenden Bilanzen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

ein interessanter Antrag der Opposition ist heute bekannt geworden (BT-Drs. 20/439 vom 14.01.2021):

„Der Antrag der Fraktion der CDU/CSU sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordert,

  1. die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen für den Besteuerungszeitraum 2020 um weitere drei Monate in beratenen Fällen bis zum 31. August 2022 und bei Land- und Forstwirten bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern;
  2. im Rahmen der Verwaltungspraxis des Bundesamtes für Justiz auf die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften bis Ende Mai 2022 zu verzichten.“


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer