Hib: (Geplante) Neuregelung für Gesellschafterdarlehen an Kapitalgesellschaften

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die Bundesregierung (BR-Drs. vom 9.8.2019, 356/19, 12, 13, 16) plant eine Neuregelung für die Gesellschafterdarlehen an Kapitalgesellschaften in welcher der „alte Rechtszustand“ der nachträglichen Anschaffungskosten gesetzlich verankert wird (§ 17 Abs. 2a EStG-E). Diese Neuregelung gleicht einer Wiedereinführung der finanzamtlichen Sichtweise, welche der BFH verworfen hatte. Hier ein erster kleiner Überlick:

Sachliche Anwendung

„(2a) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.

Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.

Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

  1. offene oder verdeckte Einlagen,
  2. Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
  3. Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.“

Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.

Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

Zeitliche Anwendung

Die zeitliche Anwendung dieser Wiedereinführung (§ 17 Abs. 2a EStG) soll auf das Datum des Kabinettsbeschlusses zurückgreifen (§ 52 Abs. 25a EStG-E): Der Kabinettsbeschluss des Regierungsentwurfes war der 31.7.2019. D. h., bei allen Veräußerungen (§ 17 Abs. 1 EStG) seit dem 1.8.2019 sollen die Regeln der nachträglichen Anschaffungskosten gelten.

Erste Einschätzung

Aufgrund der geplanten zeitlichen Anwendung wären damit die ergangene und zwischenzeitlich akzeptierte BFH-Rechtsprechung (BFH vom 11.7.2017, IX R 36/15, BStBl. II 2019, 208) als auch der neueste finanzamtliche Anwendungerlass zu „17ner GmbH-Anteilen“ (BMF-Schreiben vom 5.4.2019, IV C 6 - S 2244/17/10001, BStBl. I 2019, 257; zeitstaerken.PLUS: FD 0001 0017 2019 0001) wieder kassiert worden.

Wir werden im IV. Quartal 2019 des AKTUELLEN STEUERDIALOGS sowie im JAHRESWECHSELSEMINAR ausführlich über die Wiedereinführung und deren Auswirkung berichten.

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann