Hib: Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)

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SPEZIALDIALOG: Energiepreispauschale (EPP) - Grundlagen

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Mit Wirkung ab dem 01.09.2022 wird die Energiepreispauschale (EPP) in Deutschland zur Auszahlung kommen. Dabei sind bestimmte Bürger – (i) Arbeitnehmer und (ii) andere Erwerbstätige – privilegiert, wenn gesetzlich geforderte Voraussetzungen erfüllt werden. Die beiden Begünstigungsgruppen erleben allerdings dabei völlig unterschiedliche Durchführungswege. Die Arbeitgeber werden dabei in die Pflicht genommen, die Auszahlung an die Arbeitnehmer – unter Anrechnung auf die abzuführende Lohnsteuer - zu übernehmen. Auch hier sind einige Anwendungsregeln und Fallstricken zu beachten.

Der SPEZIALDIALOG zeigt Grundsätzliches, Ausnahmen und Besonderheiten auf.

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Termin:
Mittwoch, 24.08.2022, 10:00 – 11:30 Uhr inkl. Fragerunde

Zur Buchung


Hib: Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

„es geht schon wieder los.“ „Alle Monate wieder.“ Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) mit verschiedensten Reformplänen als (Referenten-)Entwurf auf den Weg gebracht. Es ist – wie immer – damit zu rechnen, dass sich dieses Manteländerungsgesetz bis zum Jahreswechsel mit weiteren Änderungen im Steuerrecht „auffüllt“.

Link zum JStG 2022: Bundesfinanzministerium - Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)

In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Darüber besteht ein Erfordernis zur Umsetzung eines unvermeidlich entstandenen technischen Regelungsbedarfs. Hierzu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.

Hierzu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Schaffung einer Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 139b AO)
  • weitgehende Abschaffung Registerfälle für die Zukunft und rückwirkende Abschaffung Registerfälle für Drittlizenzen (Ausnahme: § 10 StAbwG, § 49 EStG)
  • Aufhebung der Begrenzung des Spitzensteuersatzes auf 42 % für die Gewinneinkünfte des Jahres 2007 zur Umsetzung der Vorgaben des BVerfG-Beschlusses 2 BvL 1/13, § 32c EStG
  • Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden auf 3 % (§ 7 Abs. 4 EStG)
  • vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023 (§ 10 Abs. 3 EStG)
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags (§ 20 Abs. 9 EStG)
  • Anhebung des Ausbildungsfreibetrags (§ 33a EStG)
  • Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages
  • Vollendung der Familienkassenreform (§ 72 EStG, § 5 FVG)
  • Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung
  • Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021

Sowie im Bereich der Umsatzsteuer:

  • Schaffung einer nationalen Vorschrift zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister
  • Umsetzung der Verpflichtung zur elektronischen Bereitstellung über Verwaltungsportale nach dem Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (OZG vom 14.08.2017, BGBl. Teil I, 3122, 3138)

Zudem wird weiterem fachlich gebotenen Regelungsbedarf im Steuerrecht nachgekommen. Dazu gehören insbesondere die Klarstellung von Zweifelsfragen sowie Folgeänderungen, Fehlerkorrekturen und sonstiger redaktioneller Änderungsbedarf.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion