Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
im Deutschen Bundestag wurde von der Partei DIE LINKE eine interessante Frage zur körperschaftsteuerlichen Behandlung von Sanierungserträgen und steuerliche Wahlrechte in Sanierungsfällen gestellt (BT-Drucks. 18/12750 vom 12.6.2017 , S. 22).
Die Frage des Abgeordneten Richard Pitterle lautete:
"Aus welchem Grund wurden die körperschaftsteuerlichen Änderungen zur Behandlung von Sanierungsgewinnen im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen im Gegensatz zu den einkommen- und gewerbesteuerlichen Änderungen nicht mit einer speziellen Anwendungsvorschrift im Körperschaftsteuergesetz versehen, und auf welche konkreten Wahlrechte neben Teilwertabschreibungen bezieht sich der durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen neu eingefügte § 3a Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (bitte mit Begründung)?"
Die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister vom 8. Juni 2017 lautete:
"Die im Gesetzentwurf enthaltenen einkommensteuerlichen Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Sanierungserträgen gelten über § 8 Absatz 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auch für körperschaftsteuerliche Zwecke. Mit der allgemeinen Anwendungsnorm in § 34 Absatz 1 KStG ist sichergestellt, dass diese Regelungen zeitgleich auch für körperschaftsteuerliche Zwecke anzuwenden sind.
Die Steuerbegünstigung in Sanierungsfällen ist auf das absolut notwendige Maß zu begrenzen und mögliches Gestaltungspotenzial ist einzugrenzen. Deshalb regelt § 3a Absatz l Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) allgemein, dass steuerliche Wahlrechte im Sanierungsjahr und im Folgejahr zwingend gewinnmindernd auszuüben sind. In § 3a Absatz 1 Satz 3 EStG ist nur beispielsweise ein Hauptanwendungsfall für steuerliche Wahlrechte, die Teilwertabschreibung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 Satz 2 EStG, genannt. Von der Norm sind somit auch alle anderen Wahlrechte, wie z. B. die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2 EStG), der Ansatz der degressiven AfA nach § 7 Absatz 5 EStG bei Herstellung/Anschaffung von Gebäuden sowie die Bewertung des Umlaufvermögens nach der sog. Lifo-Methode (§ 6 Absatz 1 Nummer 2a EStG), erfasst."
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann