Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
im Deutschen Bundestag wurde von der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine interessante Frage zur lohnsteuerlichen Behandlung des Ladestroms für private Elektrofahrräder gestellt (BT-Drucks. 18/13307 vom 11.8.2017, S. 17).
Die Frage des Abgeordneten Matthias Gastel lautete:
"Warum ist das Laden von privat besessenen Elektrofahrrädern, deren Motoren Geschwindigkeiten bis 25 km/h unterstützen, am Arbeitsplatz explizit von der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Lohnsteuerbefreiung von Ladestrom für E-Fahrzeuge ausgeschlossen (vgl. www.giessen-friedberg.ihk.de/Geschaeftsbereiche/Innovation/BMF-Schreiben--Steuerliche-Foerderung-Elektromobilitaet-/3599442), und wie soll die Lohnsteuer beim Laden eines Elektrofahrrads, das elektrisch unterstütztes Fahren bis 25 km/h ermöglicht, am Arbeitsplatz konkret abgerechnet werden?"
Die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister vom 7. August 2017 lautete:
"Seit dem 1. Januar 2017 gilt eine auf fünf Jahre befristete Steuerbefreiung für den geldwerten Vorteil aus der Zurverfügungstellung von Ladestrom für Elektro-Kraftfahrzeuge an den Arbeitnehmer. Elektrofahrräder, deren Motoren lediglich Geschwindigkeiten bis 25 km/h unterstützen sind keine Elektro-Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift und werden damit nicht durch diese Maßnahme begünstigt. Die beschriebene Steuerbefreiung ist Teil eines Maßnahmenbündels, um gezielt den Erwerb von Elektro-Kraftfahrzeugen sowie den dazu notwendigen flächendeckenden, bedarfsgerechten und nutzerfreundlichen Ausbau der Ladeinfrastruktur für solche Kraftfahrzeuge zu fördern. Die Ausweitung der lohnsteuerlichen Regelungen auf „Zweiräder mit Elektroantrieb“ entspricht hingegen nicht der Zielrichtung der gesetzlichen Regelung. Eine direkte Förderung von Zweirädern mit Elektrounterstützung und mit Elektroantrieb wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht für erforderlich gehalten, da der Markt für diese Zweiräder bereits sehr gut entwickelt und deren Verbreitung ohne Weiteres gewährleistet ist (Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr, Gegenäußerung der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 18/9239).
Vereinfachungen bei Erfassung und Abrechnung möglicher Vorteile durch das Aufladen von Elektrofahrrädern am Arbeitsplatz sind zurzeit Gegenstand der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder."
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann