hib: Neuregelungen zur steuerlichen Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen und Verwaltungsvereinfachung bei der Kleinunternehmerregelung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

im Deutschen Bundestag wurde von der Partei DIE LINKE eine interessante Frage zur Neuregelungen der steuerlichen Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen und zur Verwaltungsvereinfachung bei der Kleinunternehmerregelung gestellt (BT-Drucks. 18/12750 vom 12.6.2017 , S. 23f).

Die Frage des Abgeordneten Richard Pitterle lautet:

"Inwieweit steht § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung den Änderungen durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz im Hinblick auf die Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen entgegen, da diese auch Unterlagen mit Bedeutung für Steuern darstellen, und inwieweit sieht die Bundesregierung in einer Anhebung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz von derzeit 17 500 Euro eine Maßnahme zur Entlastung der Steuerpflichtigen von Erfüllungsaufwand (bitte mit Begründung)?"

Die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister vom 8. Juni 2017 lautet:

"Durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz wurden in § 147 Absatz 3 Abgabenordnung (AO) Neuregelungen zu Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege nach § 147 Absatz 1 Nummer 4 Abgabenordnung sind, aufgenommen. Beim Empfang solcher Lieferscheine endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. Beim Versand solcher Lieferscheine, endet sie mit dem Versand der Rechnung. Damit müssen diejenigen Lieferscheine nicht mehr aufbewahrt werden, deren Inhalt eingangs-bzw. ausgangsseitig durch entsprechende Rechnungen nach § 14 Absatz 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) dokumentiert ist. § 147 Absatz 3 (AO) steht daher der Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen nicht entgegen.

In dem bestehenden System der Umsatzsteuer stellt die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG eine der Verwaltungsvereinfachung dienende Ausnahmeregelung dar. Durch diese Sonderregelung soll zudem Schwierigkeiten Rechnung getragen werden, die eine normale Besteuerung von Kleinunternehmern mit Blick auf deren Tätigkeit oder Struktur nach sich ziehen würde. Die Regelung dient damit auch der Bürokratieentlastung.

Bei einer weiteren Anhebung der Grenze muss aber auch berücksichtigt werden, ob eine solche Maßnahme zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte. Derzeit ist keine Anhebung der Kleinunternehmergrenze geplant. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich eine zusätzliche Entlastungswirkung ausschließlich auf die Unternehmer beziehen würde, die durch die Anhebung der Grenze unter die Kleinunternehmerregelung fallen und nicht auf sie verzichten."

 

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann