hib: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei Krankheits- und Pflegeaufwendungen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

im Deutschen Bundestag wurde von der Partei DIE LINKE eine interessante Frage zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei Krankheits- und Pflegeaufwendungen gestellt (BT-Drucks. 18/13683 vom 13.10.2017, S. 10).

Die Frage der Abgeordneten Susanna Karawanskij lautete:

"Zu welchen Ergebnissen sind die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bei der Prüfung der Frage, ob und inwieweit aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofes vom 19. Januar 2017, VI R 75/14, zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei Krankheits- und Pflegeaufwendungen nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Abgabenordnung vorläufig ergangene Einkommensteuerbescheide geändert werden können, gekommen (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 18/13113 des Abgeordneten Richard Pitterle), und zu welchen fiskalischen Mindereinnahmen führt die Umsetzung des Urteils (bitte mit Begründung)?"

Die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister vom 9. Oktober 2017 lautete:

"Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind zu der gestellten Frage zu dem Ergebnis gelangt, dass die nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung vorläufig ergangenen Einkommensteuerbescheide geändert werden können. Es wird angestrebt, die betroffenen Steuerfälle soweit wie möglich von Amts wegen aufzugreifen. Hierzu sind jedoch noch Anpassungen der IT-Verfahren erforderlich, die noch einige Zeit in Anspruch nehmen werden. Durch die Umsetzung des Urteils ist mit Steuermindereinnahmen von jährlich 150 Mio. Euro zu rechnen. Aus der Neuberechnung der diesbezüglich vorläufigen Bescheide früherer Veranlagungszeiträume ergeben sich einmalige Steuermindereinnahmen von insgesamt rund 420 Mio. Euro."

 

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann