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SPEZIALDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2022/2023

Termine:
Themenblock I
Freitag 13.01.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag 24.01.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Themenblock II
Freitag 20.01.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag 31.01.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Themenblock III
Freitag 27.01.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag 07.02.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Ganztag (Themenblöcke I- III)
Dienstag 14.02.2023 9 Uhr - 17 Uhr
Bis zum 31.10.2022 erhalten Sie einen Frühbucherrabatt.
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
hib: Steuer- und sozialbefreiter Inflationsbonus
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
im Manteländerungsgesetz namens „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ werden zwei Steuergesetzänderungen (wohl) zeitnah verabschiedet: (1) Absenkung des Umsatzsteuertarifs und (2) Einführung einer Steuer- und Sozialversicherungsbefreiung für den sog. Inflationsbonus (vgl. BT-Drs. 20/3744 vom 28.09.2022, Beschlussempfehlung des Finanzausschusses).
§ 3 Nr. 11c EStG
„zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom ... (einsetzen: Datum des auf den Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes folgenden Tages) bis zum 31.12.2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 €“
Voraussetzungen
- Erfüllung des Zusätzlichkeitserfordernis (echte Gehaltserhöhung)
- Geld- oder Sachauszahlung
- innerhalb des Auszahlungszeitraums
Auszahlungszeitraum
- Beginn: ungewiss (Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt)
- Ende: vor dem 01.01.2025 (spätestens Lohnabrechnung Dezember 2024)
Auszahlungsformen
- Einmalbetrag
- ratierlich (zwei oder mehr) Auszahlungsteilbeträge
- kontinuierlich Auszahlungsteilbeträge
- Auszahlungsteilbeträge mit Auszahlungspausen
Hinweis
Es ist empfehlenswert folgende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verwenden: „Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen freiwilligen Inflationsbonus (§ 3 Nr. 11c EStG) in Höhe von [x.xxx] €. Die Auszahlung erfolgt (freiwillig) am [xx.xx.xxxx]. [alternativ: Die Auszahlung erfolgt (freiwillig) in Raten.].“
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion