hib: Steuer- und sozialbefreiter Inflationsbonus

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SPEZIALDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2022/2023

Jahreswechsel online

Termine:
Themenblock I
Freitag           13.01.2023  9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag        24.01.2023  9 Uhr - 12 Uhr

Themenblock II
Freitag           20.01.2023  9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag        31.01.2023  9 Uhr - 12 Uhr

Themenblock III
Freitag           27.01.2023  9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag        07.02.2023  9 Uhr - 12 Uhr

Ganztag (Themenblöcke I- III)
Dienstag        14.02.2023  9 Uhr - 17 Uhr

Bis zum 31.10.2022 erhalten Sie einen Frühbucherrabatt.

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


hib: Steuer- und sozialbefreiter Inflationsbonus

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

im Manteländerungsgesetz namens „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ werden zwei Steuergesetzänderungen (wohl) zeitnah verabschiedet: (1) Absenkung des Umsatzsteuertarifs und (2) Einführung einer Steuer- und Sozialversicherungsbefreiung für den sog. Inflationsbonus (vgl. BT-Drs. 20/3744 vom 28.09.2022, Beschlussempfehlung des Finanzausschusses).

§ 3 Nr. 11c EStG

„zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom ... (einsetzen: Datum des auf den Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes folgenden Tages) bis zum 31.12.2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 €“

Voraussetzungen

  • Erfüllung des Zusätzlichkeitserfordernis (echte Gehaltserhöhung)
  • Geld- oder Sachauszahlung
  • innerhalb des Auszahlungszeitraums

Auszahlungszeitraum

  • Beginn: ungewiss (Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt)
  • Ende: vor dem 01.01.2025 (spätestens Lohnabrechnung Dezember 2024)

Auszahlungsformen

  • Einmalbetrag
  • ratierlich (zwei oder mehr) Auszahlungsteilbeträge
  • kontinuierlich Auszahlungsteilbeträge
  • Auszahlungsteilbeträge mit Auszahlungspausen

Hinweis

Es ist empfehlenswert folgende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verwenden: „Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen freiwilligen Inflationsbonus (§ 3 Nr. 11c EStG) in Höhe von [x.xxx] €. Die Auszahlung erfolgt (freiwillig) am [xx.xx.xxxx]. [alternativ: Die Auszahlung erfolgt (freiwillig) in Raten.].“



Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion