hib: Steuerliche Abgrenzung bei Aufwendungen für Reparaturdienstleistungen von im Haushalt benutzten Elektrogeräten

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

im Deutschen Bundestag wurde von der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine interessante Frage zur steuerlichen Abgrenzung bei Aufwendungen für Reparaturdienstleistungen von im Haushalt benutzten Elektrogeräten gestellt (BT-Drucks. 18/13202 vom 28.7.2017, S. 23).

Die Frage des Abgeordneten Peter Meiwald lautete:

"Können nach Kenntnis der Bundesregierung sowohl Reparaturen von stationären Elektrogeräten, wie zum Beispiel Waschmaschinen und Geschirrspülmaschinen, als auch von mobilen Geräten, wie zum Beispiel Handys und Fernsehgeräten, als Handwerksleistungen im Haushalt im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 3 EStG steuermindernd berücksichtigt werden, und nach welchen konkreten Kriterien werden Reparaturdienstleistungen nach § 35a EStG als zum Haushalt zugehörig oder nicht zugehörig abgegrenzt, sodass eine möglichst einheitliche Auslegung des § 35a Absatz 3 EStG durch die Finanzämter gewährleistet ist?"

Die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister vom 25. Juli 2017 lautete:

"Vorbehaltlich der Anspruchsvoraussetzungen des § 35a EStG sind Aufwendungen für die Reparatur von Elektrogeräten im Haushalt des Steuerpflichtigen berücksichtigungsfähig, soweit die Geräte in der Hausratversicherung mitversichert werden können (vgl. Anhang des BMF-Anwendungsschreibens vom 9. November 2016, BStBl I S. 1213).

Eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG stellt die Leistungserbringung im Haushalt des Steuerpflichtigen dar. Unter einem Haushalt im Sinne des § 35a EStG ist die Wirtschaftsführung mehrerer zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person in einer Wohnung oder in einem Haus einschließlich des dazu gehörenden Grund und Bodens zu verstehen. Maßgeblich ist, dass der Steuerpflichtige den ggf. gemeinschaftlichen Besitz über diesen Bereich ausübt und für Dritte dieser Bereich nach der Verkehrsanschauung als der Ort anzusehen ist, an dem der Steuerpflichtige seinen Haushalt betreibt.

Die einheitliche Auslegung des § 35a EStG durch die Landesfinanzbehörden wird laufend zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmt (siehe insbesondere BMF-Anwendungsschreiben vom 9. November 2016 (BStBl I S. 1213))."

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann