hib: Steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für private Glasfaseranschlüsse

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

im Deutschen Bundestag wurde von der SPD eine interessante Frage zur steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für private Glasfaseranschlüsse gestellt (BT-Drucks. 18/13307 vom 11.8.2017, S. 17).

Die Frage des Abgeordneten Sebastian Hartmann lautete:

"Mit welchem Ergebnis hat die Prüfung einer steuerlichen Absetzbarkeit privater Glasfaseranschlüsse im Endnutzerhaushalt (über die nach § 35a Absatz 3 EStG möglichen 20 Prozent der Handwerkerleistung hinaus) stattgefunden, von der im Umfeld der Netzallianz bereits im Jahr 2014 die Rede war?"

Die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister vom 7. August 2017 lautete:

"Neben der steuerlichen Förderung nach § 35a Absatz 3 EStG werden Hausanschlüsse an Versorgungsnetze bei vermieteten Grundstücken berücksichtigt. Die Kosten sind entweder als (nachträgliche) Herstellungskosten des Gebäudes (im Wege der Absetzung für Abnutzung) bei erstmaliger Verlegung oder als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand bei Ersatz vorhandener Anschlüsse als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG abziehbar. Darüber hinausgehende Ansätze, Aufwendungen für Glasfaseranschlüsse über die bestehenden Regelungen hinaus steuerlich zu fördern, werden von der Bundesregierung nicht verfolgt."

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann