Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
im Gesetzentwurf „... zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (BT-Drs. 19/4455 vom 24.9.2018) hat die Bundesregierung weitere steuerrechtliche Förderungen für Hybridelektro- und Elektrofahrzeuge vorgeschlagen.
Beispiel:
Das - seit dem 1.1.2019 - angeschaffte Elektrofahrzeug hat einen Bruttolistenpreis inklusive Batteriesystem in Höhe von 55.360 €. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch wird nicht geführt.
Bisher - also nach der gegenwärtigen Rechtslage - werden für (Hybrid-)Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge von dem maßgeblichen inländischen Bruttolistenpreis - im Erstzulassungszeitpunkt - zuzüglich Sonderausstattung ein pauschaler Abschlag gewährt, sofern der Bruttolistenpreis die Kosten eines Batteriesystems enthält (BMF-Schreiben vom 24.1.2018, IV C 6 - S 2177/13/10002, BStBl. I 2018, 272; BMF-Schreiben vom 5.6.2014, IV C 6 - 2177/13/10002, BStBl. I 2014, 835; zeitstaerken.PLUS: FD 0001 0006 2018 0004)
Jetzt ist geplant, den inländischen Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung von gemischt genutzten (Hybrid-)Elektrofahrzeugen, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, nur noch zur Hälfte anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG-E). Das heißt:
Bestandsfahrzeuge: 1 % - Neufahrzeuge: 0,5 %
Bestandsfahrzeuge: 0,03 % - Neufahrzeuge: 0,015 %
Bestandsfahrzeuge: 0,002 % - Neufahrzeuge: 0,001 %
Zeitliche Anwendung: Die Neuregelung soll ausschließlich für Neufahrzeug, d. h. Erwerbe nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 gelten (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG-E). Entscheidend ist der Anschaffungszeitpunkt (unbedeutend: Bestellzeitpunkt).
Lösung:
Bei der Berechnung der sog. 1 %-Regelung wird nur die Hälfte angesetzt, wobei der abgerundete Bruttolistenpreis - in Höhe von 55.300 € - berücksichtigt wird. Die 1 %-Regelung beträgt (55.300 € x 0,5 % = 276,50 € x 12 Monate =) 3.318 €.
Hinweis: Die bisherige Berechnung der 1 %-, 0,03 %- und 0,002%-Regelung für bereits angeschaffte (Hybrid-)Elektrofahrzeuge - also Anschaffung vor dem 1.1.2019 - soll unverändert bleiben.
Beratung: Bei der möglichen Lohnsteuerpauschalierung (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG) gilt die Deckelung auf die sodann 0,015 % bzw. 0,001 % auch!
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann