Hib: Tschüss Liebhaberei – Willkommen Einkommensteuerbefreiung bei Photovoltaikanlagen

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SPEZIALDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2022/2023

Jahreswechsel online

Termine:
Themenblock I
Freitag           13.01.2023  9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag         24.01.2023  9 Uhr - 12 Uhr

Themenblock II
Freitag           20.01.2023  9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag         31.01.2023  9 Uhr - 12 Uhr

Themenblock III
Freitag           27.01.2023  9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag         07.02.2023  9 Uhr - 12 Uhr

Ganztag (Themenblöcke I- III)
Dienstag         14.02.2023  9 Uhr - 17 Uhr

Bis zum 31.10.2022 erhalten Sie einen Frühbucherrabatt.

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


Hib: Tschüss Liebhaberei – Willkommen Einkommensteuerbefreiung bei Photovoltaikanlagen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

im Regierungsentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vollzieht die Bundesregierung die versprochene Lösung für kleine Photovoltaikanlagen. Aus der bisher durch finanzamtliches Anwendungsschreiben favorisierte Lösung „Liebhaberei“ ist nun eine – wohl verfassungsrechtlich zulässige – Lösung der „Einkommensteuerbefreiung“ geworden (§ 3 Nr. 72 EStG-E). Diese Neuregelung soll nicht rückwirkende Anwendung erfahren, sondern ex ante für das Jahr 2023 (§ 52 Abs. 4 Satz 27 EStG-E). Die Steuerbefreiung für (i) Einnahmen und (ii) Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen gilt – unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage – die nach dem 31.12.2022 erzielt oder getätigt werden.

Betrieb einer Photovoltaikanlage (§ 3 Nr. 72 EStG-E)

Steuerfrei sind „ ...die (i) Einnahmen und (ii) Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb

a) von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und

b) von auf, an oder in überwiegend zu Wohnzwecken genutzten sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft.

Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt und sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein Gewinn zu ermitteln. In den Fällen des Satzes 2 ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 nicht anzuwenden.“

Wir werden weiter über dieses Thema im „AKTUELLEN STEUERDIALOG IV/2022“ und im „JAHRESWECHSELSEMINAR 2022/2023“ berichten.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion