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SPEZIALDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2022/2023
Termine:
Themenblock I
Freitag 13.01.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag 24.01.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Themenblock II
Freitag 20.01.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag 31.01.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Themenblock III
Freitag 27.01.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag 07.02.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Ganztag (Themenblöcke I- III)
Dienstag 14.02.2023 9 Uhr - 17 Uhr
Bis zum 31.10.2022 erhalten Sie einen Frühbucherrabatt.
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
Hib: Tschüss Liebhaberei – Willkommen Einkommensteuerbefreiung bei Photovoltaikanlagen
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
im Regierungsentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vollzieht die Bundesregierung die versprochene Lösung für kleine Photovoltaikanlagen. Aus der bisher durch finanzamtliches Anwendungsschreiben favorisierte Lösung „Liebhaberei“ ist nun eine – wohl verfassungsrechtlich zulässige – Lösung der „Einkommensteuerbefreiung“ geworden (§ 3 Nr. 72 EStG-E). Diese Neuregelung soll nicht rückwirkende Anwendung erfahren, sondern ex ante für das Jahr 2023 (§ 52 Abs. 4 Satz 27 EStG-E). Die Steuerbefreiung für (i) Einnahmen und (ii) Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen gilt – unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage – die nach dem 31.12.2022 erzielt oder getätigt werden.
Betrieb einer Photovoltaikanlage (§ 3 Nr. 72 EStG-E)
Steuerfrei sind „ ...die (i) Einnahmen und (ii) Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb
a) von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und
b) von auf, an oder in überwiegend zu Wohnzwecken genutzten sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft.
Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt und sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein Gewinn zu ermitteln. In den Fällen des Satzes 2 ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 nicht anzuwenden.“
Wir werden weiter über dieses Thema im „AKTUELLEN STEUERDIALOG IV/2022“ und im „JAHRESWECHSELSEMINAR 2022/2023“ berichten.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion