Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
im Deutschen Bundestag wurde von der Partei DIE LINKE eine interessante Frage zur Übermittlung von Daten von dritter Seite und der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gestellt (BT-Drucks. 18/12750 vom 12.6.2017 , S. 26).
Die Frage des Abgeordneten Dr. Axel Troost lautete:
"Welche Pflichten ergeben sich für Steuerpflichtige in den Fällen des § 150 Absatz 7 Satz 2 Abgabenordnung (AO), wonach Steuerpflichtige auf die eigenständige Deklaration von Daten verzichten können, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, wenn die extern übermittelten Daten unzutreffend sind und dies zu einer zu geringen Steuerfestsetzung führt, und welche Maßnahmen stellen sicher, dass die von dritter Seite übermittelten Daten sachlich korrekt sind (bitte mit Begründung)?"
Die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister vom 8. Juni 2017 lautete:
"Nach § 150 Absatz 7 Satz 2 Abgabenordnung (AO) kann der Steuerpflichtige ab dem Veranlagungszeitraum 2017 (vgl. Artikel 97 § 10a Absatz 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung – EGAO) auf die Angabe solcher Daten verzichten, die von mitteilungspflichtigen Stellen (z. B. Arbeitgeber, Kranken- oder Rentenversicherung) nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung übermittelt wurden. Soweit der Steuerpflichtige von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, gelten die der Finanzbehörde vorliegenden Daten als vom Steuerpflichtigen selbst angegeben. Die Steuererklärung gilt dann als vollständig, so dass keine Mitwirkungspflichtverletzung vorliegt.
Der Steuerpflichtige ist damit aber nicht von der Pflicht befreit zu prüfen, ob die Daten, die nach § 150 Absatz 7 Satz 2 AO der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt wurden, vollständig und richtig sind (sei es zu seinen Gunsten oder zu seinen Ungunsten). Erkennt der Steuerpflichtige, dass die nach § 150 Absatz 7 Satz 2 AO als von ihm erklärt geltenden Daten unrichtig oder unvollständig sind und dass es dadurch zu einer Steuerverkürzung kommen kann oder gekommen ist, hat er dies nach § 153 Absatz 1 AO der Finanzbehörde anzuzeigen.
Gelten Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, nach § 150 Absatz 7 Satz 2 AO als Angaben des Steuerpflichtigen, ist der Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu ändern, soweit diese Daten zu Ungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig und zugleich rechtserheblich sind (§ 175b Absatz 2 und 4 AO).
Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 88 Absatz 1 AO. Die von der mitteilungspflichtigen Stelle übermittelten Daten sind – anders als Feststellungen in einem Grundlagenbescheid – weder für den Steuerpflichtigen noch für die Finanzbehörden verbindlich. Folglich können und müssen diese Daten von der Finanzbehörde bei gegebenem Anlass überprüft werden.
Die nach den Steuergesetzen zuständige Finanzbehörde kann außerdem nach § 93c Absatz 4 AO – insbesondere wenn Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Daten bestehen – ermitteln, ob die mitteilungspflichtige Stelle ihren Pflichten nachkommt und ob der Datensatz den jeweiligen Vorgaben entspricht."
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann