hib: Wiederaufnahme der rechtsprechungskassierenden Steuergesetzänderung bei der 44 €-Sachbezugsfreigrenze

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

bisher kündigte der Steuergesetzgeber mit dem Referentenentwurf eines „Gesetzes zu weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ („JStG 2019“) vom 08.05.2019 eine rechtsprechungskassierende Änderung der Definition der Sachbezüge – mit Wirkung ab dem 01.01.2020 – an. Hiernach sollten Sonderformen der Sachbezüge wie Geldsurrogate oder andere auf einen Geldbetrag lautende Vorteile fiktiv zu den Geldeinnahmen zählen und damit nicht mehr unter die 44 €-Sachbezugsfreigrenze fallen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG-E).

Sodann hatte die Bundesregierung den Regierungsentwurf vom 09.08.2019 (BR-Drs. 356/19) zum sog. „JStG 2019“ veröffentlicht. Hierin war die Verschärfung bei der Gutschein-Regelung im Lohnbereich ersatzlos gestrichen worden.

Jetzt hat der Bundestag seine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 06.11.2019 (BT-Drs. 19/14873) in pdf-Form veröffentlicht. Die Fiktion von Geldeinnahmen und eine damit verbundene Verschärfung bei der Gutschein-Regelung ist in abgewandelter Form wieder in das „JStG 2019“ aufgenommen worden.

1. Verschärfung
Mit Wirkung ab dem 01.01.2020 sollen Sonderformen der Sachbezüge, insbesondere das sog. Belegerstattungsmodell und die Übernahme von Versicherungsleistungen, abgeschafft werden, indem diese „Bezahlformen“ fiktiv zu Geldeinnahmen, d. h. Barlohn zählen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG-E). Auf diese Sonderformen der Sachbezüge findet zukünftig die 44 €-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) keine Anwendung.

Die klassischen Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG) erfüllen,  sollen nicht fiktiv zu den Geldeinnahmen zählen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG-E). Sie stellen somit weiterhin Sachbezüge dar auf die die 44 €-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) grundsätzlich – vorbehaltlich der 2. Verschärfung – Anwendung findet.

2. Verschärfung
Mit Wirkung ab dem 01.01.2020 soll die 44 €-Sachbezugsfreigrenze für die klassischen Gutscheine und Geldkarten nur dann Anwendung finden, wenn die Gutscheine oder Geldkarten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 Halbsatz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 EStG-E). Die Gutschein- oder Gelkarten-Gewährung im Rahmen einer Entgeltumwandlung soll sodann nicht durch die 44 €-Sachbezugsfreigrenze begünstigt sein.

Beratung: Wenn diese Änderung tatsächlich umgesetzt wird, müssen sämtliche Unternehmen Ihre Mitarbeiter-Gutscheinsysteme auf deren Anwendbarkeit ab dem VZ 2020 überprüfen.


Hinweis:

Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesrat der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses im Bundestag zustimmen und die dargestellte Verschärfung damit endgültiger Bestandteil des „JStG 2019“ wird.


Hinweis:

Nach der Rechtsprechungsänderung des BFH (vom 01.08.2019, VI R 32/18, DStR 2019, 2247) liegt zusätzlicher Arbeitslohn vor, „wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat“.


Über die weiteren Entwicklungen im Steuerrecht werden wir in unserem Newsletter, in unserem kostenlosen Youtube-Kanal und in unseren Präsenzseminaren „Aktueller Steuerdialog“ sowie „Änderungen zum Jahreswechsel“ berichten.

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann