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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, I. Tertial, Modul 1

Termin Modul 1:
Mittwoch, 29.01.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 11.02.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Gewerbesteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 9.12.2024, Nr. 20 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Gewerbesteuer.
Hinzurechnung: Transaktionsbezogene Zahlungen bei computerisierten Reiseinformations- und -vertriebssystemen (Überlassung von Rechten)
Wird eine Zahlung an einen Plattformbetreiber nur für einen Vermittlungserfolg geschuldet, so kann diese, auch wenn der Vertrag die Begriffe „Rechteübertragung“ und „Softwarenutzung“ enthält, wie die Provision eines Handelsvertreters oder eines Handelsmaklers als Vergütung einer Dienstleistung zu würdigen sein (BFH vom 26.4.2018, III R 25/16, BStBl. II 2024, 768; zeitstaerken.PLUS: CD 0450 0008 2018 0001).
Derartige Entgelte eines Reiseveranstalters an den Plattformbetreiber für die Buchung von Reiseleistungen sind mithin keine Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, so dass eine Hinzurechnung beim Gewerbeertrag abzulehnen ist.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann