Werbung
Die Bundesregierung hat für das Jahr 2021 ein neues Abschreibungswahlrecht in Form der Sofortabschreibung für speziell begünstigte Wirtschaftsgüter in der steuerrechtlichen Gewinnermittlung eingeführt. Dieses finanzamtliche Anwendungsschreiben liegt in endgültiger Form vor und kann in der täglichen Finanzbuchhaltungs- und/oder Bilanzierungspraxis angewendet werden. Anwendungs- und Abgrenzungsbeispiele werden genauso – in dem einstündigen SPEZIALDIALOG – vorgestellt wie die Definitionen der sog. „digitalen Wirtschaftsgüter“.
IDW: Fünftes Update von Teil 3 des Fachlichen Hinweises zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Rechnungslegung und Prüfung
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das IDW hat das fünfte Update für die Fachlichen Hinweise zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie, also zur (i) Rechnungslegung und (ii) Prüfung veröffentlicht.
Überblick
Zwei wesentliche Inhalte sind hervorzuheben [IDW Aktuell vom 07.04.2021; Fünftes Update von Teil 3 des Fachlichen Hinweises zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Rechnungslegung und Prüfung (idw.de)]
(1) die Sofortabschreibung sog. digitaler Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz (Frage 2.3.15.) und
(2) die Qualifizierung stiller Einlagen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds als Fremd- oder Eigenkapital in der Handelsbilanz des empfangenden Unternehmens (Frage 2.3.16.).
Im heutigen Newsletter gehen wir nur auf den ersten Punkt „Sofortabschreibung“ explizit ein.
Sofortabschreibung
Das IDW versteht die Ausführungen im finanzamtlichen BMF-Schreiben eindeutig: „Im Ergebnis können damit die in den sachlichen Anwendungsbereich des BMF-Schreibens fallenden Wirtschaftsgüter (und zwar unabhängig davon, ob sie beweglich oder nicht beweglich, abnutzbar oder nicht abnutzbar, selbstständig oder nicht selbstständig nutzbar sind) im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung steuerlich sofort aufwandswirksam als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.“
Das IDW verweist im Gegensatz zum BMF (im Anwendungsschreiben) in ihren Fachlichen Hinweisen ausdrücklich auf die ergangene BFH-Rechtsprechung zu den sog. „kurzlebigen Wirtschaftsgütern“ (BFH vom 26.08.1993, IV R 127/91, BStBl. II 1994, 232).
Richtigerweise weist das IDW darauf hin, dass die (damals) sog. „umgekehrte Maßgeblichkeit“ abgeschafft wurde. Daraus folgt, dass die Nutzungsdauertypisierung von einem Jahr nicht zurück – also von der Steuerbilanz in die Handelsbilanz – wirkt.
Die Handelsbilanz, so das IDW, orientiert sich (weiterhin) an den betrieblichen Realitäten und diese sind (wohl) nicht mit „Schätzung einer einjährigen Nutzungsdauer“ kompatibel.
Hinweis
Wir werden im SPEZIALDIALOG nachmittags am 20.04.2021 von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr sämtliche Anwendungs-Erkenntnisse zum Thema „Sofortabschreibung“ aufgrund einjähriger Nutzungsdauertypisierung in Handels- und Steuerbilanz usw. vorstellen.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer