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SPEZIALDIALOG: JAHRESSTEUERGESETZ 2024

Das Bundeskabinett hat am 05.06.2024 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 vom 04.06.2024 beschlossen. Er enthält Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem Referentenentwurf des BMF, der bereits inoffiziell im Internet veröffentlicht wurde.
Es sind sehr umfangreiche Steuergesetzänderungen in allen Bereichen des deutschen Steuerrechts, bspw. Einkommen- und Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Umwandlungssteuerrecht, Erbschaftsteuer und Bewertungsrecht vorgesehen. Save the Date. Wir wollen am 16.09.2024 über den Inhalt der avisierten Steuerreformen in einer zweistündigen Veranstaltung berichten und laden Sie recht herzlich dazu ein.
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer.
Termin:
Montag, 16.09.2024, 10:00 – 12:00 Uhr
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 20.06.2024, Nr. 10/11 Teil II, 406) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.
Immobilien: Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
Der BFH hat abgrenzend gegenüber der Finanzverwaltung bestätigend festgelegt, dass ein Steuerpflichtiger sich zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes jeder sachverständigen Methode bedienen kann, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint (BFH vom 23.01.2024, IX R 14/23, BStBl. II 2024, 406; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0007 2024 0004).
Die sachverständige Ermittlung der Restnutzungsdauer nach der Immobilienwertermittlungsverordnung ist eine gutachterlich anerkannte Schätzungsmethode. Eine schlichte Bezugnahme auf eine modellhaft ermittelte Gesamt- sowie Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden Immobilienwertermittlungsverordnung ist kein geeigneter Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer. Es bedarf einer Sachverständigenbegutachtung individueller Gegebenheiten des Objekts. Die vom Gutachter ermittelte Restnutzungsdauer des Gebäudes in einem objektbezogenen Verkehrswertgutachten ist steuerrechtlich anzuerkennen.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann