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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, II. Tertial, Modul 3 bzw. Kombi B

Termin Modul 3:
Mittwoch, 17.06.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 14.07.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi B:
Freitag, 26.06.2026, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
Investitionsabzugsbetrag: Ermittlung der Gewinngrenze
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
durch den Bundesfinanzhof wurde zur Anwendungsfrage der Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags entschieden (BFH vom 01.10.2025, X R 16, 17/23, BStBl. II 2026, 412).
📌 Sachverhalt
Der Kläger erzielte gewerbliche Einkünfte und wollte für das Streitjahr 2020 einen Investitionsabzugsbetrag berücksichtigen. Unter Einbeziehung der außerbilanziell hinzugerechneten Gewerbesteuer überschritt sein steuerlicher Gewinn die maßgebliche Gewinngrenze von 200.000 €.
❓ Streitfrage
Maßgeblich war, ob bei der Prüfung der Gewinngrenze allein der Steuerbilanzgewinn oder der steuerliche Gewinn nach außerbilanziellen Korrekturen anzusetzen ist.
⚖️ Ergebnis des BFH
Der BFH stellte klar, dass der Gewinnbegriff für die Gewinngrenze den steuerlichen Gewinn nach außerbilanziellen Korrekturen umfasst. Dazu gehört auch die hinzuzurechnende Gewerbesteuer. Da der Gewinn des Betriebs dadurch über der Gewinngrenze lag, konnte der Investitionsabzugsbetrag nicht in Anspruch genommen werden.
🧭 Praxishinweis
Bei der Prüfung der Gewinngrenze ist nicht allein auf den Steuerbilanzgewinn abzustellen, sondern auf den steuerlichen Gewinn nach den maßgeblichen außerbilanziellen Korrekturen.
🤝 Beratung
In der Beratung sollte die Gewinngrenze vor Bildung eines Investitionsabzugsbetrags stets unter Einbeziehung außerbilanzieller Korrekturen überprüft werden.
Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2026, 412 veröffentlicht und ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden (zeitstaerken.PLUS: CD 0001 007g 2026 0002).
Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann