JStG 2024: Umsatzsteuerfreie Bildungsleistungen – Keine Notwendigkeit einer neuen Bescheinigung

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SPEZIALDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2024/2025

Schaubild

Termin Themenblock III:
Freitag,     07.02.2025, 09.00 - 12.00 Uhr

Sehr viele (kleine) Änderungen im (gesamten) Steuerrecht sind insbesondere durch das Manteländerungsgesetz namentlich „Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)“ und das „Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)“ in der Regel ab dem Jahr 2025 „in der Pipeline“. Verschiedene Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht gelten bereits im Jahr (Vz.) 2024.

Dazu kommen verschiedenste Gesetzesvorhaben der Bundesregierung, um punktuellen Einfluss auf das wirtschaftliche oder gesellschaftliche Handeln auszuüben.

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

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JStG 2024: Umsatzsteuerfreie Bildungsleistungen – Keine Notwendigkeit einer neuen Bescheinigung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wir haben im SPEZIALDIALOG „Änderungen zum Jahreswechsel 2024/2025 - Themenblock I" bereits darüber berichtet und auf diese – damals möglich – und heute mit Gewissheit eingetretene Entwicklung hingewiesen. Für die Praxis ist das Ergebnis sehr zu begrüßen. Das Bayrische Landesamt für Steuern (BayLfSt vom 17.01.2025 - S 7179.1.1-21/4 St33) greift damit einer bundeseinheitlichen Regelung voraus. An einem bundeseinheitlichen BMF-Schreiben wird gerade in letzter Runde eine allgemeine Abstimmung u. a. auch mit den entsprechenden Verbänden vorgenommen.

Gültigkeit von Bescheinigungen für Zwecke der Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 21 UStG)

  1. Änderung des § 4 Nr. 21 UStG zum 01.01.2025
    Durch das JStG 2024 wurde mit Wirkung zum 01.01.2025 die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen gesetzlich (§ 4 Nr. 21 UStG) an die unionsrechtlichen Vorgaben (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL) angepasst. Mit dieser Gesetzesänderung bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert umsatzsteuerfrei.

    Die Umsatzsteuerbefreiung (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuch. bb UStG) von durch Einrichtungen erbrachte Leistungen sieht dabei weiterhin eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vor. Nach altem Recht war Inhalt der Bescheinigung die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung. Nach aktuellem Recht hingegen soll Inhalt der Bescheinigung die Erbringung von Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung sein.

  2. Gültigkeit von Bescheinigungen nach altem Recht
    Die vor dem Inkrafttreten des JStG 2024 ausgestellten Bescheinigungen (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuch. bb UStG) erfüllen auch nach dem 31.12.2024 die Voraussetzungen der ab 01.01.2025 gültigen gesetzlichen Umsatzsteuerbefreiung (§ 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG) und sind bis zum Ablauf eines etwaigen Gültigkeitszeitraums oder eines etwaigen Widerrufs weiter gültig. 

    Die Beantragung einer neuen Bescheinigung zum 01.01.2025 durch Bildungseinrichtungen ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann