KapESt-Bescheinigung: Erteilung bei unbeschränkt steuerpflichtigen Holdingkapitalgesellschaften

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2024, III. Tertial, Modul 3 / Kombi B

Schaubild

Termine Modul 3:
Mittwoch,     23.10.2024, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     10.12.2024, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        29.11.2024, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 11.07.2024, Nr. 13 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


KapESt-Bescheinigung: Erteilung bei unbeschränkt steuerpflichtigen Holdingkapitalgesellschaften

Der BFH hat erklärt, dass eine zwangsläufige Überzahlersituation aufgrund der „Art der Geschäfte“ dauerhaft bei einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) gegeben ist, wenn die Holdingkapitalgesellschaft ausschließlich weitgehend zu 95 % steuerfreie Beteiligungseinkünfte als Einnahmen erhält (BFH vom 12.12.2023, VIII R 31/21, BStBl. II 2024, 520; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 044a 2024 0001).

Bei der Mutterkapitalgesellschaft war unstreitig eine Überzahlersituation gegeben, weil die Gewinnausschüttungen der Tochterkapitalgesellschaft steuerbegünstigt waren (§ 8b KStG).
Damit daraufhin eine Freistellung vom Einbehalt der Kapitalertragsteuer zur Anwendung kommt, muss eine Bescheinigung vom Finanzamt erteilt werden. Bisher schaute das Finanzamt u. a. auch in den Geschäftszweck der Satzung und versagte diese Bescheinigung auch bei Aufnahme einer rein prophylaktischen Geschäftstätigkeit. Dies hat der BFH mit dem ergangen Urteil abgelehnt. Nur eine tatsächliche gewerblich Geschäftstätigkeit erwirkt ein Ausstellungsverbot der Bescheinigung. Diese positive BFH-Rechtsprechung wendet die Finanzverwaltung jetzt an.

Prophylaktische Tätigkeiten im Geschäftszweck einer Mutterkapitalgesellschaft müssen nicht „entfernt“ oder „vermieden“ werden. Diese gängige Praxis der Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater kann auch bei Holdingmodellen bestehen bleiben.

 Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann