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SPEZIALDIALOG: Jahressteuergesetz (JStG) 2024

Der Bundesrat hat hinsichtlich der drei zum Jahresende angekündigten „Steuergesetzänderungspakete“ eine sehr ausführliche Stellungnahme vorgelegt. Darin ist sehr viel – teilweise Überraschendes (z. B. Grenzen zur Anwendung einer kürzeren tatsächlichen Gebäudenutzungsdauer) aber auch Bekanntes (z. B. Abschaffung des Sammelpostens und Grenzbetragsanhebung für GWG auf 1.000 €) enthalten (bspw. BR-Drs. vom 17.09.2024, 373/1/24).
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer.
Termine:
Montag, 04.11.2024, 10:00 – 12:00 Uhr
Freitag, 22.11.2024, 10:00 – 12:00 Uhr
Montag, 02.12.2024, 10:00 – 12:00 Uhr
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 08.10.2024, Nr. 17 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.
Kapitaleinkünfte: Berücksichtigung eines Verlustes aus einem Darlehensverzicht aus Altdarlehen
Der BFH hat entschieden, dass der vertragliche Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers bei sonstigen Kapitalforderungen mit dem wirksamen Zustandekommen des Darlehensvertrags „begründet“ wird (BFH vom 18.06.2024, VIII R 25/23, BStBl. II 2024, 691; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0020 2024 0004).
Der VIII. BFH-Senat bestätigt die Gefährlichkeit sog. Alt-Gesellschafterdarlehen insbesondere mit variablen Darlehensvaluten. Ist der Darlehensvertrag vor dem 01.01.2009 zivilrechtlich wirksam begründet worden, ist ein endgültiger Ausfall dieses Gesellschafterdarlehens kein anzuerkennender Verlust aus Kapitaleinkünften.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann