Kapitaleinkünfte: Fehlender Zufluss von Bausparvertrags-Wohnungszinsen bei nur buchmäßigem Ausweis

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2023, IV. Quartal - Kombi B

Kombi B

Termin Kombi B:
Freitag,        15.12.2023, 09.00 - 13.00 Uhr

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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 15.11.2023, Nr. 20 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Kapitaleinkünfte: Fehlender Zufluss von Bausparvertrags-Wohnungszinsen bei nur buchmäßigem Ausweis

Bisher hatte der BFH  entschieden, dass einkommensteuerpflichtige Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen auch vorliegen, wenn die Absicht Erträge zu erzielen nur als Nebenzweck verfolgt wird.

Jetzt hat der BFH  daraus abgeleitet, dass Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag erst als einkommensteuerpflichtige Kapitaleinkünfte zu erfassen sind, wenn sie tatsächlich zur Auszahlung gelangen. Der jährliche Ausweis der Bonuszinsen in einem Buchungskonto der Bausparkasse ist nicht für einen Zufluss ausreichend (BFH vom 15.11.2022, VIII R 18/20, BStBl. II 2023, 961; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0020 2023 0004).

Bei Bausparverträgen muss u. U. zwischen (i) jährlich zufließenden Guthabenzinsen und (ii) stichtagsbezogenem Zufluss von (Schluss-)Bonuszinsen unterschieden werden.

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann