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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2022, IV. Quartal - Modul 4 / Kombi B

Termin Modul 4:
Mittwoch, 23.11.2022, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi B:
Freitag, 09.12.2022, 9.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.09.2022, Nr. 16/17 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.
Kapitaleinkünfte: Zuordnung einer Gewinnausschüttung bei nießbrauchbelasteten GmbH-Anteilen
Ist an einem GmbH-Anteil ein Nießbrauch bestellt, der dem Nießbrauchberechtigten lediglich einen Anspruch auf den mit der Beteiligung verbundenen Gewinnanteil einräumt, ohne dass dieser wesentliche Verwaltungsrechte, insbesondere die Stimmrechte, ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann, sind die Gewinnausschüttungen ertragsteuerrechtlich weiterhin dem Anteilseigner, d. h. Nießbrauchverpflichteten zuzurechnen (BFH vom 14.02.2022, VIII R 29/18, BStBl. II 2022, 544).
Die Ableitung einer ganzen oder teilweisen Gewinnausschüttung von einer natürlichen Person als Anteilseigner (Nießbrauchverpflichteten) auf eine GmbH (Nießbrauchberechtigten), um den Effekt der 95%igen Körperschaftsteuerbefreiung zu nutzen, ist mit einem beschränkten Nießbrauchrecht nicht beratungsfähig.
Der BFH hatte erstmals über die ertragsteuerrechtliche Beurteilung eines zugewendeten (Ertrags-)Quotennießbrauchs an einem GmbH-Geschäftsanteil zu entscheiden. (1) Bei einem sog. „weichen“ Nießbrauch wird die vorgenommene Gewinnausschüttung weiterhin dem nießbrauchbelasteten Anteilseigener zugerechnet. (2) Daraus kann bei Fremdunüblichkeit der Gestaltung eine mittelbare vGA entstehen.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion