Keine Haftung des Grundstückserwerbers für unrichtige „14c-Steuerausweise“ in übernommenen Mietverträgen

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, III. Tertial, Modul 2 bzw. Kombi A

Schaubild

Termine Modul 2:
Mittwoch,     08.10.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     04.11.2025, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,        21.11.2025, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Umsatzsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.07.2025, Nr. 17 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Umsatzsteuer.


Keine Haftung des Grundstückserwerbers für unrichtige „14c-Steuerausweise“ in übernommenen Mietverträgen

Der BFH hat zur Entstehung einer „14c-Umsatzsteuer“ bei einem Anwendungsfall der nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) erstmals entschieden, dass ein vom Voreigentümer veranlasster unrichtiger „14c-Umsatzsteuerausweis“ dem Grundstückserwerber (Unternehmensfortführer) nicht zugerechnet werden kann (BFH vom 05.12.2024, V R 16/22, BStBl. II 2025, 536; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 014c 2025 0002).

Ein unrichtiger Steuerausweis („14c-Umsatzsteuer“) gehört nicht zu den übertragenen Wirtschaftsgütern, auf die sich die umsatzsteuerrechtliche Einzelrechtsnachfolge bezieht.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann