Kindergeld: Freiwilligendienst zwischen mehreren Ausbildungsabschnitten

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2024, II. Tertial, Modul 2 / Kombi A

Schaubild

Termine Modul 2:
Dienstag,     18.06.2024, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,       28.06.2024, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 11.04.2024, Nr. 6 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Kindergeld: Freiwilligendienst zwischen mehreren Ausbildungsabschnitten

Der BFH hat entschieden, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten bestehen muss. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ende eines Freiwilligendienstes (FSJ ) und dem Beginn eines weiteren Ausbildungsabschnitts genügt nicht. Ein Studentenjob kann dabei das Kindergeld verhindern. (BFH vom 12.10.2023, III R 10/22, BStBl. II 2024, 267; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0032 2024 0001).

Der BFH musste sich mit der Frage befassen, ob ein (i) Bachelorstudium und ein (ii) Masterstudium im gleichen Fach selbst dann noch als eine einheitliche erstmalige Ausbildung anzusehen sind, wenn zwischen den einzelnen Studiengängen ein Freiwilligendienst absolviert wird. Der kindergeldauslösende Freiwilligendienst stellt selbst keine Berufsausbildung dar und kann damit kein Bestandteil einer mehraktigen Ausbildung sein.

Trennt ein Freiwilligendienst (FSJ) das (i) Bachelor- vom (ii) Masterstudium dergestalt ab, dass ein (a) Erst- und danach ein (ii) Zweistudium vorliegt, erwächst eine Werkstudententätigkeit in Bedeutsamkeit. Eine entgeltliche Werkstudententätigkeit, die die Grenzen der erlaubten Erwerbtätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit überschreitet, ist für den Kindergeldanspruch sodann/damit schädlich.

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann