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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, III. Tertial, Modul 3 bzw. Kombi B

Termine Modul 3:
Mittwoch, 05.11.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 18.11.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi B:
Freitag, 12.12.2025, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Körperschaftsteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.07.2025, Nr. 17 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Körperschaftsteuer.
Körperschaftsteuerrechtliche „8b-Abzugsbeschränkung“: Darlehensgewährung bei zwischengeschalteter vermögensverwaltender KG
Der BFH hat ein gesetzlich angeordnetes körperschaftsteuerrechtliches Abzugsverbot von Gewinnminderungen angewendet. Soweit das körperschaftsteuerrechtliche Abzugsverbot – mit der Rechtsfolge einer Verhinderung einer Einkommensminderung – hier: Teilwertabschreibung auf eine Darlehensforderung – tatbestandlich an eine Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter, der zu mehr als 25 % (i) unmittelbar oder (ii) mittelbar am Grund- oder Stammkapital der darlehensnehmenden Körperschaft beteiligt ist, anknüpft, ist bei Darlehensgewährung durch eine vermögensverwaltende KG als Allein-Gesellschafterin, an der Körperschaftsteuersubjekte beteiligt sind, nicht auf die Beteiligungsquote der KG, sondern jeweils auf die durchgerechneten Beteiligungsquoten der einzelnen Körperschaftsteuersubjekte abzustellen (BFH vom 27.11.2024, I R 21/22, BStBl. II 2025, 531; zeitstaerken.PLUS: CD 0100 008b 2025 0004).
Die „zwischengeschaltete vermögensverwaltende Personengesellschaft“ verhindert somit die eintretende körperschaftsteuerrechtliche Abzugssperre nicht.
Es zeigt sich, dass die körperschaftsteuerrechtliche Abzugssperre für bestimmte Gewinnminderungen unterschiedlichen Anwendungsregeln folgt. Teilwertabschreibungen auf GmbH-Anteile sind stets gesperrt. Gewinnminderungen auf Darlehensforderungen sind nur bei qualifizierter, mehr als 25%iger Beteiligung gesperrt. Bei beiden Abzugssperren ist identisch, dass das Transparenzprinzip, d. h. der Durchgriff einer zwischengeschalteten vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft gleicht.
Grundsätzlich bleibt damit festzuhalten, dass die Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaften zwischen zwei sodann „zivilrechtlich mittelbar“ („steuerrechtlich unmittelbar“) beteiligten Kapitalgesellschaften keine Vermeidung der „8b-Abzugsbeschränkung “ bewirkt.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann