Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
auch das Sozialgesetzbuch erlaubt in sehr engen Grenzen die – ggf. zinslose - Stundung von Beitragszahlungen (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV). „Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur (1.) stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird, …“. Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dürfen dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre. Dabei darf der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet sein. Neben der Stundung sollte aufgrund des Monatsendes auch der Vollstreckungsaufschub beantragt werden.
1. Erhebliche Härte
Eine erhebliche Härte für das abführungsverpflichtete Unternehmen liegt vor, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse [Verfasser: Dazu gehört die sog. Corona-Krise] vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet. Ausreichend ist, wenn das Unternehmen durch die Abführung / Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in solche Zahlungsschwierigkeiten geraten würde. [Verf.: Aufgrund des bis heute fehlenden Insolvenzschutzes und fehlender Bankkredite ist diese Situation gegeben.]
2. Ablehnung der Stundung
Die Stundung ist allerdings abzulehnen, wenn die Gefährdung des Anspruches eintreten würde. [Verf.: War das Unternehmen vor dem 8.3.2020 mit positivem Eigenkapital und positiver Liquidität existent, so ist die Verschlechterung außerunternehmerisch durch die sog. Corona-Krise begründet, was gegen eine Ablehnung spricht.]
3. Antrag
Die Stundung setzt einen Antrag des Unternehmens voraus. [Verf.: Diesen Antrag finden Sie als Formulierungsvorschlag als Word- und PDF-Dokument am Ende dieses Newsletters. Die Voraussetzungen sind zu belegen. Eine Kurzbeschreibung der (i) Branche, des (ii) Umsatzausfalles und (iii) der Liquiditätsengpässe sollten ausreichend sein.]
Antrag Word-Dokument
Antrag PDF-Dokument
Bleiben Sie gesund!
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion