Kryptowährungsgewinne: Steuerpflicht bei privaten Veräußerungsgeschäften

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2023, III. Quartal - Modul 1 / Kombi A

Akt-StD III-2023 - Modul 1

Termine Modul 1:
Dienstag,     05.09.2023, 10.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch      20.09.2023, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,     29.09.2023, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer/Abgabenordnung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 07.06.2023, Nr. 11 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer/Abgabenordnung.


Kryptowährungsgewinne: Steuerpflicht bei privaten Veräußerungsgeschäften

Der BFH hat seine erste Gerichtsentscheidung veröffentlicht: „Zu den (anderen) Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können, gehören auch virtuelle Währungen. Es liegt dabei kein normatives Vollzugsdefizit vor.“ (BFH vom 14.02.2023, IX R 3/22, BStBl. II 2023, 571)

Erstmalig hat der BFH in seinem Grundsatzurteil erklärt, dass Currency Token in Form von BTC, ETH und XMR andere Wirtschaftsgüter bei privaten Veräußerungsgeschäften darstellen, so dass Wertsteigerungen, die innerhalb von einem Jahr realisiert werden, bei (i) Veräußerung oder (ii) Tausch einkommensteuerpflichtig sind.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann