Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
kurzfristige Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB) müssen für die Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung zwei Voraussetzungen erfüllen: 1) die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden und 2) die Beschäftigung muss von vornherein zeitlich befristet sein und darf vorgegebene Zeitgrenzen nicht überschreiten.
Bisher war vorgesehen, dass die seit dem 1.1.2015 geltende Verlängerung der Zeitgrenzen von ursprünglich zwei Monaten auf drei Monate bzw. 50 Arbeitstage auf 70 Arbeitstage nur befristet bis zum 31.12.2018 gelten sollte. Somit sollte ab dem 1.1.2019 eine Rückkehr zur den bisherigen Zeitgrenzen erfolgen.
Nunmehr sieht der Referentenentwurf (Artikel 4 auf Seite 9) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 30.8.2018 zum „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung“ eine branchenunabhängige und unbefristete Änderung der Zeitgrenzen von zwei auf drei Monate und von 50 auf 70 Arbeitstage vor (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV n. F.).
Hinweis:
Sollte diese geplante Gesetzesänderung nicht umgesetzt werden, ergäbe sich zum Jahreswechsel die Problematik, dass im Jahr 2018 aufgenommene kurzfristige Beschäftigungen, die über den Jahreswechsel 2018/2019 hinaus gehen, bis zum 31.12.2018 den Zeitgrenzen drei Monate bzw. 70 Tage unterliegen, ab dem 1.1.2019 jedoch den Zeitgrenzen zwei Monate bzw. 50 Tage. Auch über den Jahreswechsel hinausgehende kurzfristige Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Es findet keine nach Kalenderjahren getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung statt. Beurteilt wird eine Beschäftigung zu 1) Beschäftigungsbeginn oder bei 2) Änderungen der Verhältnisse. Die Änderung der Verhältnisse würde ohne zeitlich unbegrenzte Anpassung der Zeitgrenzen ab dem 1.1.2019 vorliegen, da dann wieder die alten Zeitgrenzen (zwei Monate bzw. 50 Tage) gelten würden. In diesem Fall wäre eine im Jahr 2018 aufgenommene kurzfristige Beschäftigung ggf. ab dem 1.1.2019 aufgrund der Überschreitung der Zeitgrenzen nicht mehr als kurzfristig einzustufen.
Beratung: Abhilfe würde hier nur ein Rahmenarbeitsvertrag bis zum 31.12.2018 und nach einer zweimonatigen Unterbrechung ein weiterer Rahmenarbeitsvertrag im Jahr 2019 schaffen.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann