Land- und Forstwirtschaft: Verpächterwahlrecht bei Realteilung einer Mitunternehmerschaft

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SPEZIALDIALOG: Digitale AfA im Steuerrecht

Schaubild

In jetzt insgesamt drei finanzamtlichen Anwendungsschreiben als untergesetzliche Regelung ist das Ziel der Förderung der Digitalisierung durch eine einjährige Nutzungsdauertypisierung für digitale Wirtschaftsgüter nunmehr im Jahr 2022 umgesetzt worden. Es ergeben sich viele verschiedene Abschreibungsalternativen im Steuerrecht. Neben der Anwendung in der Gewinnermittlung (Steuerbilanz, EÜR) gilt die Typisierung auch in allen anderen Einkunftsarten. Unser SPEZIALDIALOG bietet einen Gesamtüberblick mit vielen Anwendungsbeispielen.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.

Fragen bitte vorab gerne an: fragen@zeitstaerken.de

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Termin:
Donnerstag, 07.07.2022, 10:00 – 11:30 Uhr inkl. Fragerunde

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 19.05.2022, Nr. 7/8 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Gewerbesteuer.


Land- und Forstwirtschaft: Verpächterwahlrecht bei Realteilung einer Mitunternehmerschaft

Das Verpächterwahlrecht setzt auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft voraus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebende Wirtschaftsgüter mit verpachtet werden (BFH vom 17.05.2018, VI R 73/15, BStBl. II 2022, 306; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0013 2022 0001).

An dieser zu erfüllenden Mitverpachtungsvoraussetzung fehlt es, wenn eine Mitunternehmerschaft nach Aufgabe ihres land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen - hier: Grundstücke - dem Mitunternehmer jeweils zu Alleineigentum überträgt (bestätigend: BFH vom 17.05.2018, VI R 66/15, BStBl. II 2022, 301).


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion