Leistungsaustausch: Fitnessstudio während des Lockdowns

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, III. Tertial, Modul 4 bzw. Kombi B

Schaubild

Termine Modul 4:
Mittwoch,     19.11.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     09.12.2025, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        12.12.2025, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Umsatzsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 08.07.2025, Nr. 16 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Umsatzsteuer.


Leistungsaustausch: Fitnessstudio während des Lockdowns

Der BFH hat erstmals zu einem behördlichen Lockdown zur Umsatzsteuerentstehung oder Umsatzsteuerberichtigung höchstrichterlich Stellung genommen (BFH vom 13.11.2024, XI R 5/23, BStBl. II 2025, 469; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0001 2025 0005). 

Das Leistungsversprechen des Unternehmers bei Entgelteingang ist einer umsatzsteuerpflichtigen Anzahlung gleichzustellen. Deshalb mussten die Fitnessstudios im Zeitpunkt des Geldeingangs zu Beginn der Teilleistungsmonate März, April und Mai 2020 erst einmal die Teilentgelte mit Umsatzsteuer buchen. 

Fraglich war dann in einem zweiten Schritt, ob aufgrund des behördlichen (Corona-)Lockdowns eine Umsatzsteuerberichtigung (§ 17 UStG) bis zu einer späteren tatsächlichen (alternativen) Leistungserbringung anwendbar war? Nein, so nun das Ergebnis des BFH; geprüft wurde dabei nur durch die rein umsatzsteuerrechtliche Brille. 

Eine Umsatzsteuerkorrektur setzt nur bei tatsächlicher Rückzahlung des Entgelts an den Zahlenden (Leistungsempfänger) ein.

In dem Urteilssachverhalt wurde das Entgelt nicht zurückbezahlt. Eine Umsatzsteuerkorrektur war damit unzulässig.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann