Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
der BFH hat sich als Folgeurteil "Senatex" zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung geäußert (BFH vom 20.10.2016, V R 26/15, BFH/NV 2016, 2967; EuGH vom 15.9.2016, C-518/14, Senatex, UR 2016, 800).
Dabei hat der BFH als Rechtsprechungsänderung die Mindestangaben einer berichtigungsfähigen Rechnung festgelegt: Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und offener Steuerausweis.
Liegt eine berichtigungsfähige Rechnung vor, können andere (formelle) Fehler mit Rückwirkung berichtigt werden. Dabei stehen zwei Durchführungswege zur Verfügung:
- selbstständiges "Auffüllungsschreiben" mit Bezug zur erstmaligen lückenhaften Rechnung (§ 31 Abs. 5 UStDV).
- Rechnungsberichtigung
Mehrere Autoren weisen in der Literatur darauf hin, dass dabei das erste Original entscheidend ist (Sterzinger in Anmerkung, UR 2017, 62; Widmann, UR 2017, 18 [24]).
Eine akzeptierte Rechnungsauffüllung oder Rechnungsberichtigung kann bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung durchgeführt werden (Widmann, UR 2017, 18 [23]).
Beratung: Deshalb sind Rechnungsstornierungen oder Rechnungsvernichtungen hinsichtlich des ersten lückenhaften oder fehlerhaften Rechnungsoriginals abzulehnen.
Hinweis:
Bei Stornierungen liegt keine Rechnungsberichtigung im Sinne der Rechtsprechung vor, weil die ursprüngliche Rechnung ersatzlos aufgehoben und diese vollständig durch eine neue Rechnung ersetzt wird. Diese neue Rechnung entfaltet erst im Zeitpunkt ihrer Ausstellung ihre Wirkung für den Vorsteuerabzug (EuGH vom 29.4.2004, C-152/02, Terra Baubedarf-Handel, UR 2004, 323).
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann