Lohnsteuerpauschalierung: Führungskräfte-Betriebsveranstaltung

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SPEZIALDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2024/2025

Schaubild

Termin Themenblock I:
Freitag,     24.01.2025, 09.00 - 12.00 Uhr

Termin Themenblock II:
Freitag,     31.01.2025, 09.00 - 12.00 Uhr

Termin Themenblock III:
Freitag,     07.02.2025, 09.00 - 12.00 Uhr

Sehr viele (kleine) Änderungen im (gesamten) Steuerrecht sind insbesondere durch das Manteländerungsgesetz namentlich „Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)“ und das „Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)“ in der Regel ab dem Jahr 2025 „in der Pipeline“. Verschiedene Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht gelten bereits im Jahr (Vz.) 2024.

Dazu kommen verschiedenste Gesetzesvorhaben der Bundesregierung, um punktuellen Einfluss auf das wirtschaftliche oder gesellschaftliche Handeln auszuüben.

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 18.11.2024, Nr. 19 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Lohnsteuerpauschalierung: Führungskräfte-Betriebsveranstaltung

Der BFH hat entschieden, dass im Rahmen der Legaldefinition eine „Betriebsveranstaltung “ nur noch eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter voraussetzt. Eine Veranstaltung, an der ausschließlich Beschäftigte des Betriebs und deren Begleitpersonen teilnehmen können, ist vom Wortsinn her eine solche Betriebsveranstaltung, auch wenn diese Veranstaltung nicht allen Angehörigen eines Betriebs offensteht (BFH vom 27.03.2024, VI R 5/22, BStBl. II 2024, 748; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0040 2024 0003).

Für die Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung muss eine Betriebsveranstaltung im Sinne der Legaldefinition also ohne das Merkmal „offenstehen“ vorliegen. 

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann