Lohnsteuerpflicht: Wirtschaftlicher Arbeitgeber bei konzerninterner internationaler Arbeitnehmerentsendung

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2022, IV. Quartal - Modul 4 / Kombi B

Werbung IV - Modul 4

Termin Modul 4:
Mittwoch,     23.11.2022, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        09.12.2022, 9.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.09.2022, Nr. 16/17 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Lohnsteuerpflicht: Wirtschaftlicher Arbeitgeber bei konzerninterner internationaler Arbeitnehmerentsendung

Das wirtschaftliche Tragen des Arbeitslohns ersetzt – beim sog. wirtschaftlichen Arbeitgeber – die für den zivilrechtlichen Arbeitgeberbegriff erforderliche arbeits- bzw. dienstvertragliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf der die Zahlung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohns – zivilrechtlich – im Regelfall beruht (BFH vom 04.11.2021, VI R 22/19, BStBl. II 2022, 562).

Der inländische, d. h. deutsche wirtschaftliche Arbeitgeber ist somit bei Erzielung von Einkünften aus Arbeitslohn verpflichtet, auch für ausländische Arbeitnehmer deutsche Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Bei Zuwiderhandlungen ist der lohnsteuerrechtliche Haftungstatbestand erfüllt.

Der BFH hat eine weitere Voraussetzung für den Anwendungsbereich des sog. wirtschaftlichen Arbeitgebers veröffentlicht. Der Arbeitslohn muss auch vom aufnehmenden Unternehmen tatsächlich wirtschaftlich getragen werden.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion