LTI-Arbeitnehmervergütungsmodell: Fehlerhafte Aufhebung einer Lohnsteueranrufungsauskunft

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2022, I. Quartal - Modul 2 / Kombi A

Modul 2

Termin Modul 2:
Dienstag,      15.03.2022, 10.00 - 12.00 Uhr 

Termin Kombi A:
Freitag,         11.03.2022, 9.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Lohnsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 21.02.2022, Nr. 3 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Lohnsteuer.


LTI-Arbeitnehmervergütungsmodell: Fehlerhafte Aufhebung einer Lohnsteueranrufungsauskunft

Die Aufhebung einer Lohnsteueranrufungsauskunft ist ermessensfehlerhaft, wenn das Finanzamt zu Unrecht von deren Rechtswidrigkeit, d. h. inakzeptablen Inhalt ausgeht (BFH vom 02.09.2021, VI R 19/19, BStBl. II 2022, 136; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 042e 2022 0001).

Der BFH bestätigt, dass das sog. LTI-Arbeitnehmervergütungsmodell der begünstigten Besteuerung im Rahmen der sog. Fünftelregelung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten besteuert wird.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion