Margenbesteuerung: „Kaffeefahrten“ mit negativer Marge

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SPEZIALDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2024/2025

Schaubild

Termin Themenblock I:
Freitag,     24.01.2025, 09.00 - 12.00 Uhr

Termin Themenblock II:
Freitag,     31.01.2025, 09.00 - 12.00 Uhr

Termin Themenblock III:
Freitag,     07.02.2025, 09.00 - 12.00 Uhr

Sehr viele (kleine) Änderungen im (gesamten) Steuerrecht sind insbesondere durch das Manteländerungsgesetz namentlich „Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)“ und das „Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)“ in der Regel ab dem Jahr 2025 „in der Pipeline“. Verschiedene Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht gelten bereits im Jahr (Vz.) 2024.

Dazu kommen verschiedenste Gesetzesvorhaben der Bundesregierung, um punktuellen Einfluss auf das wirtschaftliche oder gesellschaftliche Handeln auszuüben.

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Umsatzsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 18.11.2024, Nr. 19 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Umsatzsteuer.


Margenbesteuerung: „Kaffeefahrten“ mit negativer Marge

Der BFH hat dem EuGH in einem Vorabentscheidungsersuch drei Vorlagefragen eingereicht. (1) Handelt es sich bei einem von einem „Gewerbetreibenden außerhalb von dessen Geschäftsräumen organisierten Ausflug“ („Kaffeefahrten“) um „bei Durchführung einer Reise vom Reisebüro erbrachte Umsätze“, sodass die Margenbesteuerung  anzuwenden ist? (2) Ist die Margenbesteuerung für „Kaffeefahrten“ anzuwenden, wenn es dabei zu einer negativen Marge kommt, oder ist das Margenergebnis fiktiv zu „nullen“? (3) Falls es eine negative Marge bei „Kaffeefahrten“ gibt, ist daraus fiktive, zu erstattende Umsatzsteuer zu ermitteln? (BFH vom 20.06.2024, V R 30/23, BStBl. II 2024, 750; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0025 2024 0001).

Unternehmen, die die Margenbesteuerung anwenden und dabei eine negative Marge erleiden, sollten die rechnerisch ermittelte negative Umsatzsteuer beim Finanzamt beantragen (Erstattungsantrag), gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann