Mehrgewinn: Zurechnung aus der Korrektur eines unrechtmäßigen Betriebsausgabenabzugs

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2023, II. Quartal - Modul 4

Werbung Modul 4

Termine Modul 4:
Mittwoch,     21.06.2023, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     04.07.2023, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        07.07.2023, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.03.2023, Nr. 6 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Mehrgewinn: Zurechnung aus der Korrektur eines unrechtmäßigen Betriebsausgabenabzugs

Der BFH hat entschieden, sind die nicht anzuerkennenden Betriebsausgaben, d. h. die zugrunde liegenden Aufwendungen ausschließlich einem Mitunternehmer/Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft/Personengesellschaft zu Gute gekommen, ist der daraus resultierende steuerrechtliche Mehrgewinn aus der späteren Nichtabzugsfähigkeit diesem Gesellschafter direkt und alleine zuzurechnen (BFH vom 28.09.2022, VIII R 6/19, BStBl. II 2023, 323; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0015 2023 0002).

Bei einer Personengesellschaft, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, sind (i) „abgezweigte Einnahmen“ und/oder (ii) „ungerechtfertigte Betriebsausgaben“ dem Gesellschafter bzw. Mitunternehmer zuzuordnen, in dessen Person eine tatsächliche Vorteilsnahme stattgefunden hat.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann