Meldeverfahren: Erweiterte Meldepflicht für geringfügig Beschäftigte erst ab dem 1.1.2022

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„Raus aus der Niedrigsteuerphase“ bedeutet, dass die Wirtschaft die Corona-bedingte Senkung der beiden Umsatzsteuersätze (16 % bzw. 5 %) wieder in den alten Zustand (19 % bzw. 7 %) zurückdreht (ohne Gastronomie). Zwei Blickwinkel werden in unserem SPEZIALDIALOG vorgestellt:(i) Endverbraucher und nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer haben Interesse daran, die gesenkten Steuersätze zu nutzen, am besten auch für Leistungen nach dem 31.12.2020. Die Gutscheinlösung kann hierfür genutzt werden. (ii) Die Unternehmen unterliegen einem Umstellungsprozess, wenn die Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen der späteren, nach dem 31.12.2020 auszustellenden, Schlussrechnung zugeführt werden. Die Korrektheit der Ausgangsrechnung steht im Fokus.

Für Frühbucher vor dem 31.10.2020 gewähren wir 5,00 € Rabatt.

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Meldeverfahren: Erweiterte Meldepflicht für geringfügig Beschäftigte erst ab dem 1.1.2022

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

in den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung ist die Minijob-Zentrale für die Erhebung und Einziehung der einheitlichen Pauschalsteuer zuständig. Es gibt Neuigkeiten zur erweiterten Meldepflicht (vgl. NWB 2020, 3166).

Mit dem 7. SGB IV-ÄndG (BGBl I 2020, 1248) wurde für Arbeitgeber von geringfügig entlohnten Beschäftigten eine Erweiterung der Meldepflicht eingeführt, die im Übrigen auch für Arbeitgeber von im privaten Haushalt geringfügig Beschäftigten gilt. Die Entgeltmeldungen sind für geringfügig Beschäftigte um einen Datenbaustein „Steuerdaten“ (DBST) zu erweitern.

Zwar gilt die Meldepflicht formal ab dem 1.1.2021 (vgl. Art. 28 Abs. 6 7. SGB IV-ÄndG), wird aber im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erst zum 1.1.2022 umgesetzt.

Zu beachten ist, dass die Angaben bei laufenden Beschäftigungsverhältnissen, die über den 31.12.2021 andauern, auch in der Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2021 anzugeben sind.

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion