Mindestlohn: Ab dem 01.07.2021 Erhöhung des Mindestlohns

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021, III. Quartal - Modul 1 / Kombi A

Schaubild

Termine Modul 1:
Dienstag, 31.08.2021, 10.00 – 12.00 Uhr
Mittwoch, 15.09.2021, 10.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag, 23.09.2021, 10.00 – 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag, 17.09.2021, 9.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


Mindestlohn: Ab dem 01.07.2021 Erhöhung des Mindestlohns

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

zum 01.07.2021 erhöht sich wieder der gesetzliche Mindestlohn. Der Mindestlohn wird von derzeit 9,50 € auf 9,60 € pro Stunde angehoben. Auch Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Was die Anhebung für Minijobs bedeutet, haben wir in diesem Beitrag zusammengefasst. Die Minijobzentrale gibt Hinweise: Mindestlohn steigt zum 1. Juli – Das gilt für Minijobs - Die Minijob-Zentrale.


Minijob-Grenze

Arbeitgeber müssen ihren Minijobbern ab dem 01.07.2021 mindestens einen Stundenlohn von 9,60 € brutto zahlen. Dieser neue Mindestlohn gilt für Minijobs im gewerblichen Bereich, aber auch für Minijobs in Privathaushalten. Dabei darf die Minijob-Grenze nicht überschritten werden.

Aufmerksam sein sollten Arbeitgeber bei Minijobbern, die den Mindestlohn erhalten und mit ihrem Verdienst bereits vor der Anhebung ab 01.07.2021 die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs in Höhe von 450 € ausschöpfen. Wenn diese Arbeitnehmer weiterhin als Minijobber beschäftigt werden sollen, muss die monatliche Arbeitszeit entsprechend reduziert werden.

Bei einem Mindestlohn von 9,60 € pro Stunde ist maximal eine monatliche Arbeitszeit von etwa 46 Stunden (450 € im Monat / 9,60 € die Stunde = 46,875 Stunden) möglich. Bei dieser Berechnung wird davon ausgegangen, dass der Minijobber keine Einmalzahlungen erhält und lediglich die Arbeitsstunden vom Arbeitgeber vergütet werden. Zu den Einmalzahlungen zählen beispielsweise ein Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld.


Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Wird die Arbeitszeit nicht angepasst und überschreitet der Arbeitnehmer durch die Erhöhung des Stundenlohns die monatliche Verdienstgrenze von 450 €, liegt kein Minijob (mehr), sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Die Beschäftigung ist dann als Midijob sozialversicherungspflichtig. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale abmelden und stattdessen bei der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers anmelden.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer