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SPEZIALDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2022/2023
Termine:
Themenblock I
Freitag 13.01.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag 24.01.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Themenblock II
Freitag 20.01.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag 31.01.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Themenblock III
Freitag 27.01.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag 07.02.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Ganztag (Themenblöcke I- III)
Dienstag 14.02.2023 9 Uhr - 17 Uhr
Bis zum 31.10.2022 erhalten Sie einen Frühbucherrabatt.
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Erbschaftsteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 22.08.2022, Nr. 15 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Erbschaftsteuer.
Vor- und Nacherbschaft: Freibeträge bei Zusammentreffen mehrerer Nacherbschaften
Haben mehrere Erblasser denselben Vorerben und nach dessen Tod denselben Nacherben eingesetzt, steht dem Nacherben auf Antrag für alle der Nacherbfolge unterliegenden Erbmassen insgesamt lediglich ein Freibetrag zu (BFH vom 01.12.2021, II R 1/20, BStBl. II 2022, 518; zeitstaerken.PLUS: CD 0250 0006 2022 0001).
Der Nacherbe muss in seinem Antrag angeben, welches Verhältnis zu welchem ursprünglichen Erblasser der Versteuerung zugrunde gelegt werden soll. Danach richtet sich der (i) Freibetrag und die (ii) Steuerklasse für das der Nacherbfolge unterliegende Vermögen.
Der BFH hat entschieden, dass diese Grundsätze des einheitlichen Erwerbs auch anzuwenden sind, wenn der Nacherbe mehrere Nacherbschaften verschiedener Erblasser von ein und demselben Vorerben erlangt.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion