​​​​​​​Nachlassregelungskosten: Steuerberatungskosten und Räumungskosten

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PRÄSENZDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2022, II. Quartal - Bad Dürkheim

Schaubild

Termin:
Montag, 20.06.2022, 9-13 Uhr (Mitarbeiter), zur Buchung
Montag, 20.06.2022, 14-18 Uhr (Berufsträger), zur Buchung

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Erbschaft- und Schenkungsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.03.2022, Nr. 5 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer.


Nachlassregelungskosten: Steuerberatungskosten und Räumungskosten

Sowohl (i) Steuerberatungskosten des Erben für die Nacherklärung von Steuern des Erblassers als auch die (ii) Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung der Erblasserwohnung können als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein (BFH vom 14.10.2020, II R 30/19, BStBl. II 2022, 216; zeitstaerken.PLUS: CD 0250 0010 2021 0003).

Hatte die Finanzverwaltung bisher die Haushaltsauflösungs- und Räumungskosten (ausschließlich) den nicht abziehbaren Nachlassverwaltungskosten zugeordnet, hat jetzt der BFH abziehbare Nachlassregelungskosten erkannt, wenn es u. a. auch darum geht, fremde Gegenstände an fremde Dritte, beispielweise Verleiher oder Vermieter, zurück zugeben.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion