Nachlassverbindlichkeiten: Kosten für ein Grabdenkmal

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2022, IV. Quartal - Modul 3 / Kombi B

Werbung IV Modul 3

Termin Modul 3:
Dienstag,     22.11.2022, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        09.12.2022, 9.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Erbschaftsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.07.2022, Nr. 13/14 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Erbschaftsteuer.


Nachlassverbindlichkeiten: Kosten für ein Grabdenkmal

Zu den Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal können auch Aufwendungen für eine Zweitgrabstätte gehören, wenn die erste Grabstätte nur als vorübergehende Ruhestätte des Verstorbenen bestimmt war (BFH vom 01.09.2021, II R 8/20, BStBl. II 2022, 475; zeitstaerken.PLUS: CD 0250 0010 2022 0001).

Die Angemessenheit eines Grabdenkmals richtet sich nach dem Umfang des Nachlasses nach der Lebensstellung des Erblassers. Entscheidend ist, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen Bestattung gehört.

Der BFH hat abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten in Form der Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal erkannt, wenn eine Erstgrabstätte nur vorübergehende Ruhestätte des Verstorbenen ist und schlussendlich eine Zweitgrabstätte endgültig eingerichtet wird. Die Angemessenheit richtet sich nach dem (i) Umfang des Nachlasses und (ii) nach der Lebensstellung des Erblassers.
 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion