Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
der BFH zweifelt an der bislang
(1) uneingeschränkt angenommenen Pflicht zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch den zur Sollbesteuerung verpflichteten Unternehmer und
(2) am Ausschluss des ermäßigten Steuersatzes bei der Überlassung von Ferienwohnungen im Rahmen der sog. Margenbesteuerung.
Der BFH hat in zwei Revisionsverfahren durch Beschlüsse (BFH vom 21.6.2017, V R 51/16; BFH vom 3.8.2017; V R 60/16) Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet.
(1) Sollbesteuerung bei Ratenzahlung
Im ersten Verfahren (V R 51/16) geht es um eine Unternehmerin, die im bezahlten Fußball als Spielervermittlerin tätig war. Die Unternehmerin unterlag der sog. Sollbesteuerung, bei der der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits mit der Leistungserbringung unabhängig von der Entgeltvereinnahmung zu versteuern hat. Bei der Vermittlung von Profifußballspielern erhielt die Unternehmerin Provisionszahlungen von den aufnehmenden Fußballvereinen. Der Vergütungsanspruch für die Vermittlung setzte dem Grunde nach voraus, dass der Spieler beim neuen Verein einen Arbeitsvertrag unterschrieb und die DFL-GmbH als Lizenzgeber dem Spieler eine Spielerlaubnis erteilte. Die Provisionszahlungen waren in Raten verteilt auf die Laufzeit des Arbeitsvertrages zu leisten, wobei die Fälligkeit und das Bestehen der einzelnen Ratenansprüche unter der Bedingung des Fortbestehens des Arbeitsvertrages zwischen Verein und Spieler standen. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Unternehmerin ihre im VZ 2012 erbrachten Vermittlungsleistungen auch insoweit bereits in 2012 zu versteuern habe, als sie Entgeltbestandteile für die Vermittlungen vertragsgemäß erst im Jahr 2015 beanspruchen konnte.Die Sichtweise des Finanzamtes entspricht einer jahrzehntelang geübten Besteuerungspraxis.
Zweifel: Der BFH bezweifelt jetzt aber, ob dies mit den bindenden Vorgaben der MwStSystRL vereinbar ist. Auf seine Vorlage soll der EuGH insbesondere entscheiden, ob der Steuerpflichtige verpflichtet ist, die für die Leistung geschuldete Steuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung für seine Leistung (teilweise) erst zwei Jahre nach Entstehung des Steuertatbestands erhalten kann.
Hinweis:
Die dem EuGH in dieser Rechtssache vorgelegten Fragen sind von erheblicher Praxisbedeutung. Sie beziehen sich in erster Linie auf bedingte Vergütungsansprüche, können aber auch bei befristeten Zahlungsansprüchen wie etwa beim Ratenverkauf im Einzelhandel oder bei einzelnen Formen des Leasings von Bedeutung sein. Auch hier besteht nach gegenwärtiger Praxis für den der Sollbesteuerung unterliegenden Unternehmer die Pflicht, die Umsatzsteuer für die Warenlieferung bereits mit der Übergabe der Ware vollständig abführen zu müssen. Dies gilt nach bisheriger Praxis auch dann, wenn er einzelne Ratenzahlungen erst über eine Laufzeit von mehreren Jahren vereinnahmen kann.
(2) Margenbesteuerung mit ermäßigtem Steuersatz (FeWo durch Reisebüros)
Die Unternehmerin vermietete im VZ 2011 im eigenen Namen Häuser im Inland sowie in Österreich und Italien zu Urlaubszwecken an Privatkunden. Die Unternehmerin mietete diese ihrerseits für die Zeiträume der eigenen Vermietung von dem jeweiligen Eigentümer an. Die Kundenbetreuung vor Ort erfolgte durch die jeweiligen Eigentümer oder deren Beauftragte. Zu den Leistungen gehörte neben der Bereitstellung der Unterkunft typischerweise auch die Reinigung der Unterkunft sowie gegebenenfalls ein Wäsche- und Semmelservice. Die Unternehmerin berechnete die Steuer nach der sog. Margenbesteuerung (§ 25 UStG) unter Anwendung des Regelsteuersatzes. Mit Änderungsschreiben beantragte die Unternehmerin die Änderung der Steuerfestsetzung und die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Das Finanzamt lehnte dies ebenso wie das Finanzgericht ab.
Zweifel: Im zweiten Verfahren (V R 60/16) soll der EuGH entscheiden, ob er an seiner Rechtsprechung festhält, nach der die Überlassung von Ferienwohnungen durch im eigenen Namen - und nicht als Vermittler - handelnde Reisebüros der sog. Margenbesteuerung unterliegt und ob bejahendenfalls die Berechtigung besteht, die Marge dann mit dem ermäßigten Steuersatz für die Beherbergung in Ferienunterkünften zu versteuern.
Beratung: Entsprechende Praxisfällen sollten mittels (1) Einspruch oder (2) Änderungsantrag offen gehalten werden, bis vom EuGH und sodann BFH ein endgültiges Ergebnis vorliegt.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann