Nutzung eines kürzeren Abrechnungszeitraums (Handlung vor dem 1.7.2020)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

unser Beispiel „Fitnessstudio“ zeigt die Regeln zur Senkung der Umsatzsteuersätze in der „Niedrigsteuerphase“ vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 auf. Dabei wird deutlich, dass auch eine Beratungsempfehlung (noch) möglich ist. Dieser Newsletter ergibt sich aus der aktualisierten Fassung des Entwurfs des BMF-Schreibens „Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020“ (download).


Beispiel: Fitnessstudio
Der Kunde schließt beim Unternehmer „Fitnessstudio“ einen Jahresvertrag ab.
A) Das Nutzungsentgelt wird zu Beginn für das ganze Jahr im Voraus in Höhe von (Brutto-Preis) 1.100 € entrichtet. In (i) einem Fall beginnt der Vertrag am 1.1.2020 und in (ii) einem anderen Fall am 1.2.2020.
B) Das Nutzungsentgelt wird monatlich vom Bankkonto in Höhe von (Brutto-Preis) 120 €/mtl. einbehalten.


Lösung:
A) Das „verringerte“ Jahresentgelt steht einer Teilleistung entgegen, weil es an der gesonderten Abrechnung fehlt. Die „einheitliche“ sonstige Leistung gilt an dem Tag, ab dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet, als ausgeführt (Abschn. 13.1 Abs. 3 UStAE; AEUmsatzsteuersatzänderungen Rz. 24 Nr. 1). Bei Vereinnahmung hatte das Fitnessstudio aus dem Entgelt die 19%ige Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen (1.100 € x 19/119 =) 175,63 €.
i) Die „einheitliche Jahresleistung“ endet am 31.12.2020 und wird mit dem geringen Regelsteuersatz von 16 % abgerechnet. a) Wurde ein Brutto-Preis vereinbart, so muss keine Rechnungsberichtigung erfolgen (AEUmsatzsteuersatzänderungen Rz. 4). b) Ist eine vertragliche Vereinbarung dergestalt gegeben, dass die Leistung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer erhoben wird, muss der Unternehmer eine Rechnungsberichtigung vornehmen (AEUmsatzsteuersatzänderungen Rz. 13 Satz 1 i.V.m. Satz 4). Der Endverbraucher wird mit 3% weniger Umsatzsteuer belastet.
(ii) Die „einheitliche Jahresleistung“ endet am 31.1.2021 und wird mit dem Regelsteuersatz von 19 % abgerechnet. Die Jahresabrechnung entspricht der tatsächlichen Besteuerung, so dass keine Berichtigung erfolgen muss.

Beratung: Der Unternehmer ist berechtigt in einer Rechnung, die – zwingend – vor dem 1.7.2020 erteilt werden muss, eine kürzere Abrechnungszeitraum vorzunehmen, um so in die Weitergabe des geringeren Regelsteuersatzes von 16 % zu gelangen (AEUmsatzsteuersatzänderungen Rz. 26).

B) Wird eine Dauerleistung nicht insgesamt für den vereinbarten Leistungszeitraum, sondern für kürzere Zeitabschnitte (z. B. Vierteljahr, Kalendermonat) abgerechnet, liegen insoweit Teilleistungen vor (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG; Abschn. 13.4 Abs. 1 Sätze 1 bis 3; AEUmsatzsteuersatzänderungen Rz. 25 Satz 1).


Hinweis

 Beispielsweise ähnliche Überlegungen sind anzustellen bei: Jahres-Abonnement, Saison-Karten usw.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion