Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
die OFD Frankfurt am Main hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Vermietung und Verpachtung von Gebäuden zur Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern Stellung genommen (OFD-Verfügung Frankfurt/M. vom 13.12.2017, S 7168 A - 15 - St 16).
Bedeutsam ist die Abgrenzung von umsatzsteuerfreier langfristiger Vermietungsleistung und umsatzsteuerpflichtigem Vertrag besonderer Art.
Wird ausschließlich Wohnraum - langfristige Vermietung - überlassen, sind die Umsätze aus dieser Leistung umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG).
Als übliche Nebenleistungen, die wie die Hauptleistung der Vermietung oder Verpachtung zu besteuern sind, können insbesondere angesehen werden:
- Bereitstellung von Mobiliar
- Versorgung der Einrichtung mit Strom, Wasser und Wärme
- Reinigung der allgemeinen Außen- und Innenbereiche
- Hausmeisterservice
Als eigenständige Dienstleistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen, gelten u.a.:
- Verpflegung der untergebrachten Personen
- Zurverfügungstellung und Reinigung der (Bett-)Wäsche
- Waschdienst
- Kontrolle der Zimmer
- Führen von Anwesenheitslisten
- Sicherheitsdienst
- Zurverfügungstellung von Hauspersonal
- Soziale Betreuung der Bewohner
Es ist kein Vertrag besonderer Art anzunehmen, weil die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks gegenüber diesen Leistungen nicht zurücktritt (Abschn. 4.12.6. Abs. 1 Satz 1 UStAE).
Ein Vertrag besonderer Art liegt vor, wenn die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks gegenüber anderen wesentlicheren Leistungen zurücktritt und das Vertragsverhältnis ein einheitliches, unteilbares Ganzes darstellt (vgl. BFH vom 19. 12. 1952, V 4/51 U, BStBl. III 1953, 98; BFH vom 31. 5. 2001, V R 97/98, BStBl. II 2001, 658). Bei einem Vertrag besonderer Art kommt die Umsatzsteuerbefreiung (§ 4 Nr. 12 UStG) weder für die gesamte Leistung noch für einen Teil der Leistung in Betracht.
Mit kollegialem Gruß
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann