OFD/Ffm.: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Asylantenheimen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die OFD Frankfurt am Main hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Vermietung und Verpachtung von Gebäuden zur Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern Stellung genommen (OFD-Verfügung Frankfurt/M. vom 13.12.2017, S 7168 A - 15 - St 16).

Bedeutsam ist die Abgrenzung von umsatzsteuerfreier langfristiger Vermietungsleistung und umsatzsteuerpflichtigem Vertrag besonderer Art.

Wird ausschließlich Wohnraum - langfristige Vermietung - überlassen, sind die Umsätze aus dieser Leistung umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG).

Als übliche Nebenleistungen, die wie die Hauptleistung der Vermietung oder Verpachtung zu besteuern sind, können insbesondere angesehen werden:

  • Bereitstellung von Mobiliar
  • Versorgung der Einrichtung mit Strom, Wasser und Wärme
  • Reinigung der allgemeinen Außen- und Innenbereiche
  • Hausmeisterservice

Als eigenständige Dienstleistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen, gelten u.a.:

  • Verpflegung der untergebrachten Personen
  • Zurverfügungstellung und Reinigung der (Bett-)Wäsche
  • Waschdienst
  • Kontrolle der Zimmer
  • Führen von Anwesenheitslisten
  • Sicherheitsdienst
  • Zurverfügungstellung von Hauspersonal
  • Soziale Betreuung der Bewohner

Es ist kein Vertrag besonderer Art anzunehmen, weil die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks gegenüber diesen Leistungen nicht zurücktritt (Abschn. 4.12.6. Abs. 1 Satz 1 UStAE).

Ein Vertrag besonderer Art liegt vor, wenn die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks gegenüber anderen wesentlicheren Leistungen zurücktritt und das Vertragsverhältnis ein einheitliches, unteilbares Ganzes darstellt (vgl. BFH vom 19. 12. 1952, V 4/51 U, BStBl. III 1953, 98; BFH vom 31. 5. 2001, V R 97/98, BStBl. II 2001, 658). Bei einem Vertrag besonderer Art kommt die Umsatzsteuerbefreiung (§ 4 Nr. 12 UStG) weder für die gesamte Leistung noch für einen Teil der Leistung in Betracht.

 

Mit kollegialem Gruß

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann