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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2023, I. Quartal - Modul 4
Termine Modul 4:
Mittwoch, 12.04.2023, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 25.04.2023, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi B:
Freitag, 28.04.2023, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Abgabenordnung / Körperschaftsteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.12.2022, Nr. 23 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Abgabenordnung / Körperschaftsteuer.
Offenbare Unrichtigkeit: Akzeptanz bei fehlender Erkennbarkeit des zutreffenden Werts
Allein der Umstand, dass zur Bestimmung der zutreffenden Höhe des steuerlichen Einlagenkontos nicht die mechanische Übernahme der im Jahresabschluss angegebenen Kapitalrücklage ausreicht, sondern auf einer zweiten Stufe noch weitere Sachverhaltsermittlungen zur tatsächlichen Höhe des steuerlichen Einlagekontos erforderlich sind, schließt eine offenbare Unrichtigkeit nicht aus (BFH vom 08.12.2021, I R 47/18, BStBl. II 2022, 827; zeitstaerken.PLUS: CD 0800 0129 2022 0001).
Zumindest in denjenigen Fällen, in denen die offenbare Unrichtigkeit auf der versehentlichen Nichtangabe eines Werts in der gesonderten Feststellungserklärung des steuerlichen Einlagekontos beruht, ist eine offenbare Unrichtigkeit bereits dann gegeben, wenn für jeden unvoreingenommenen Dritten (i) klar und (ii) deutlich erkennbar ist, dass die Nichtangabe fehlerhaft ist. Entsprechendes muss gelten, wenn (nur) die Angabe einer Endsumme 0 € erfolgt und dies erkennbar unrichtig ist.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion