Offenlegung: BilRUG verändert die Regeln

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die Neuregelungen des BilRuG sind erstmals verpflichtend auf Jahresabschlüsse anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen.
Also betreffen die handelsrechtlichen Änderungen bei der Offenlegung insbesondere das Geschäftsjahr 2016, welches bis zum 31.12.2017 offenzulegen ist (vgl. BMJ vom 26.10.2017; WPK, Pressemitteilung vom 21.8.2017).

Offenzulegen sind (§ 325 HGB):
- der festgestellte oder gebilligte Jahresabschluss
- der Lagebricht
- der Bestätigungs-/Versagungsvermerk
- der Bericht des Aufsichtsrates und
- die aktienrechtlich vorgeschriebene Erklärung (§ 161 AktG)


Hinweis:

Die Offenlegung eines ungeprüften Jahresabschlusses zur Fristwahrung ist nicht mehr möglich. Bislang war dies zulässig.


 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann