Optionsgeschäft: Periodenübergreifende Berücksichtigung bezahlter Prämien für Glattstellungsgeschäft

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, I. Tertial, Modul 1

Schaubild

Termin Modul 1:
Mittwoch,     29.01.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     11.02.2025, 10.00 - 12.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.12.2024, Nr. 22/23 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Optionsgeschäft: Periodenübergreifende Berücksichtigung bezahlter Prämien für Glattstellungsgeschäft

Der BFH hat – für die neue Rechtslage – klargestellt, dass Aufwendungen für die den Stillhalterprämien zugehörigen Glattstellungsgeschäften als Ausnahme zum Abflussprinzip die Einnahmen  in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Stillhalterprämien vereinnahmt wurden, mindernd anzusetzen sind (rückwirkendes Ereignis). Ergibt sich dabei für das einzelne Stillhalter-/Glattstellungsgeschäft ein Verlust, ist dieser abzugsfähig und unterliegt nicht einem Werbungskostenabzugsverbot (BFH vom 02.08.2022, VIII R 27/21, BStBl. II 2024, 872; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0020 2022 0010).

Der BFH bestätigt noch einmal, dass im Zeitpunkt des Zuflusses der Stillhalterprämie wirtschaftlich zugehörige Glattstellungsaufwendungen, auch wenn diese in einem nachrangigen Kalenderjahr bezahlt werden, als steuerrechtlicher Einmaltatbestand im Sinne der Ermittlung der Kapitaleinkünfte saldiert werden. Bei periodenübergreifenden Optionsgeschäften stellt die später bezahlte Glattstellungsprämie ein rückwirkendes Ereignis dar.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann